Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 141
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0143
Abb. 6 Bettler in der Stadt.
Holzschnitt des Petrarca-
Meisters. Aus Francesco Petrarca:
Von der Artzney bayder Glück,
des guten und widerwertigen.
Augsburg 1532.

kärglichen Unterhalt. Die Bacchanten wurden beim
städtischen Schulmeister immatrikuliert, der neben
seiner Lehrtätigkeit auch für das Wohlverhalten
seiner Scholaren verantwortlich war.

„Zeigeiner"

Gewissermaßen unter das fahrende Volk rechnete
man auch die „Zigeuner"{Abb. 7). Uber Südosteuropa
erreichten sie auf ihrer Westwanderung im
Laufe des 15. Jahrhunderts das Reich. In kleineren
Verbänden streiften sie durch Deutschland. Als soziale
und kulturelle Minderheit zogen sie bald zahlreiche
Vorurteile auf sich. Sie wurden als Diebe,
Kinderräuber und Spione der Türken verdächtigt.
Ihr fremdländisches Aussehen und ihre von der gewohnten
Norm abweichende Lebensweise trugen
ihnen Ablehnung und Verfolgung ein. Aus Luzern
1471 und Brandenburg 1482 sind Vertreibungen
bekannt. Auch in Frankfurt wurden um die Jahrhundertmitte
„Zigeuner", die in die Stadt gekommen
waren, wieder hinausgewiesen.

Der Reichstag zu Freiburg verwies die „zeig-
einer" der deutschen Territorien und erklärte sie für
vogelfrei: Tätliche Ubergriffe gegen sie galten damit
als nicht strafwürdig.12 Auch in einer ganzen
Reihe anderer europäischer Staaten erfolgte zu Beginn
des 16. Jahrhunderts eine ähnliche Gesetzgebung
. Die Freiburger Verordnung war nur ein erster
Schritt. Von 1497 bis 1774 sollten im Reich insgesamt
146 Edikte erlassen werden, die alle Arten
von Gewalt gegen „Zigeuner" zuließen.

Weinordnung

Ausführlich widmete sich der Reichstag den Themen
Weinherstellung und -handel, wobei die drei
großen Kannen Wein, die der Freiburger Stadtrat
den durstigen Tagungsteilnehmern spendierte, die
Beratungen gewiß heiter und zweckdienlich be-

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