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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 374
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dem Jahre 1556 im Grunde nichts anderes dar als
eine Bergordnung, „Schwazerisch Erfindung", wie
es ja ebendort im ersten Abschnitt heißt, die allerdings
in ihrer repräsentativen Gestaltung mit über
einhundert farbigen Illustrationen sowie großen
Bildern von den bedeutendsten Tiroler Revieren
eine Anschauung vom bergbaulichen Geschehen
und vom Leben der Bergleute vermittelt, wie wir
sie für den Schwarzwald jener Zeit vermissen. Hier
muß und kann das Schwazer Bergbuch einspringen
, ebenso wie die Bilder des Heinrich Gross vom
Bergbau im Lebertal.32

Abb. 16 Bergrichter und .

Abb. ij Durchschlag von einer Grube zu einer anderen.

Miniatur aus dem Schwazer Bergbuch von 1556.

Der Bergrichter muss eines ehrbaren Wandels,
sittsam und bescheiden sein und scherz
und Ernst zu gebrauchen wissen. ..

Den Bergrichter oder Bergvogt, dem als oberstem
landesfürstlichen Beamten die Aufsicht über alle
vorderösterreichischen Gruben und das gesamte
Montangewerbe anvertraut war, gab es schon lange
vor dem Erlaß der maximilianschen Ordnung,
wie weiter oben ausgeführt. Das neue Element ist
hier 1517 die Zusammenfassung des Amtes in allen
Revieren in „vnsern fuerstenthumben, vnnd landen
Elsas, Sundtgaw, Preißgaue vnd dem Schwartz-
wald" mit Sitz in Todtnau. In den Artikeln 1-10
sind die Befugnisse, Aufgaben und Pflichten des
Bergrichters, der unter Maximilian vom Kaiser
selbst bestallt wurde, festgelegt: „Vnnser berckh-
richter soll mit allen Unnsern berckhleuten zue
schaffen, zue pitten vnd zue ervordern haben, in
allen berckhwerkhs Sachen..." (Art. 3), „Unnser
berckhrichter soll macht vnd gewallt haben, alle
berckhwerckh in den bemelten vier landen zu verleihen
..." (Art. 4). Verweser oder Bergmeister in
den einzelnen Revieren halfen ihm, seines Amtes
in den doch recht beträchtliche Strecken auseinanderliegenden
Revieren zu walten. Mindestens einmal
im Vierteljahr hatte er oder hatten seine Vertreter
in allen Gruben zu erscheinen, damit Klagen
vorgebracht und Streitfälle entschieden und geschlichtet
werden konnten. Deshalb, so vermerkt
das Schwazer Bergbuch, soll der Bergrichter „eine
Person von gutem Verstand und guter Vernunft und
in Bergwerksangelegenheiten, Gerichtsverhandlungen
und Gebräuchen gut erfahren sein. Er muß eines
ehrbaren Wandels, in allen Dingen sittsam und
bescheiden sein und Scherz und Ernst zu gebrauchen
wissen"33 {Abb. 16).

Um die Gruben und Baue an sich, Größe und
Lage der zu verleihenden Bergwerke und den wegen
der meist notwendigen Wasserhaltung komplizierten
Bergbau unter Tage geht es in den Artikeln
11-28. Regelungen über die Einrichtung und den
Betrieb eines Erbstollens (14-19), den „Durchschlag
", also für den Fall, daß verschiedene Gewer-
ken mit ihren Stollen unter Tage aufeinandertrafen

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