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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 467
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0469
Exponate s.i s - s-2q

5.15 Zigeunerfamilie Abb. S. 142
Nach Hans Burgkmair, 16. Jh.
Federzeichnung, 24,3 x 30,8 cm
Coburg, Kunstsammlungen der Veste
Photo

Die Zeichnung zeigt alle Elemente, die zur
„Charakterisierung" der Zigeuner und ihrer
Lebensweise geeignet waren: verwegenes Aussehen
, orientalische Gewandung, ein Topf als
Hinweis auf das Kesselflickerhandwerk. Wie auf
dem Freiburger Reichstag wurden bald auch in
anderen europäischen Staaten ähnlich rigorose
Gesetze gegen die Zigeuner erlassen.

Lit.: Halm: Hans Burgkmair. 1962, S. 120 f.; Art.
Sinti und Roma, in: Brockhaus Enzyklopädie.
20. Bd., 1993.

Ordnung gegen Zutrinken

Anlaß zu Besorgnis gab den Obrigkeiten offenbar
die Sitte des „Zutrinkens". Dabei animierten
sich mehrere Teilnehmer eines Gelages gegenseitig
in einer Art Wettbewerb zum gleichzeitigen
Austrinken der Becher mit Wein oder
Bier. Diese organisierten „Saufereien" führten
nicht nur dazu, daß sich Teilnehmer dabei zu
Tode tranken und daß es zu gewalttätigen Ausschreitungen
kam, vielmehr waren sie mit ihren
Kosten auch in wirtschaftlicher Hinsicht existenzgefährdend
.

Der Freiburger Reichstag verbot daher das
Zutrinken bei Strafe überall dort, wo es nicht
eine altüberlieferte Sitte war, sowie in Feldlagern.

5.16 „Von dem grewlichen laster
der Trunckenheit" Abb. S. 144
Titelholzschnitt aus: Sebastian Franck: Von dem
grewlichen laster der Trunckenheit. Augsburg
1528

Photo

Im Titel wird neben „Völlerei" und „Saufen"
ausdrücklich das „Zutrinken" als schädlich für
Leib und Seele, aber auch als Ursache für materielle
Not herausgestellt.

Lit.: Vgl. Oeschger in diesem Band.

Ordnung gegen Weinfälschung

Obwohl in den Territorien und auf Reichsebene
bereits wiederholt mit Verordnungen dagegen
eingeschritten worden war, gab es weiterhin
Berichte über zahlreiche Weinfälschungen und
deren gesundheitsschädliche, mitunter tödliche
Folgen. Durch Beimengungen von - nicht selten
gefährlichen - Stoffen versuchten Geschäftemacher
, Wein zu „verbessern", zu strecken, zu
klären und seine Haltbarkeit zu erhöhen.
Mit einem Verbot schritt der Freiburger Reichstag
gegen Zugaben jeglicher Art bei der Weinherstellung
ein. Auch die Schwefelung zum
Zwecke der Haltbarmachung wurde auf einen
genau festgelegten Wert begrenzt. Ausnahmen
gab es lediglich für bestimmte „Würzweine". Die
Reichsstände wurden angehalten, die Einhaltung
der Weinverordnung zu überwachen und Verstöße
mit harten Strafen zu ahnden, nämlich mit
Verschütten des Weins, Zerstörung der Fässer
und hohen Geldbußen.

5.17 Verordnung gegen Weinfälschung
Abb. S. 198
Freiburg 1498

Einblattdruck
Frankfurt, Stadtarchiv

Erst in Freiburg wurde diese Verordnung verabschiedet
, die ein Gesetz Kaiser Friedrichs III.
erneuerte und schon auf dem Reichstag zu Lindau
beraten worden war. Grundsätzlich wird
verboten, dem Wein Fremdstoffe beizumengen.
Ausnahmen gelten nur für die Schwefelung in
begrenztem Rahmen und für sog. Würzweine.
Die Durchsetzung der Verordnung wird den einzelnen
Herrschaften übertragen.

Lit.: Gollwitzer: Deutsche Reichstagsakten.
1979, S. 705-708; vgl. Oeschger in diesem Band.

5.18 Ausschreiben an die Hauptleute
des Schwäbischen Bunds betr. die
Verordnung gegen die Verfälschung
des Weins

Freiburg 24.8.1498 Abb. S. 211
Einblattdruck, Ulm, 43,4 x 31,2 cm
Stuttgart, Hauptstaatsarchiv, J 9 Bü. 46 Nr. 30

Maximilian übersendet den Hauptleuten des
Schwäbischen Bundes die in Freiburg beschlossene
Ordnung (vgl. Nr. 5.17). Alle dem Bund
angehörigen Prälaten, die Ritterschaft und die
Städte sind davon in Kenntnis zu setzen, damit
den Geboten zügig gefolgt und Verstöße geahndet
werden können.

Lit.: Vgl. Eisermann in diesem Band.

5.19 Ein Küfer schwefelt Weinfässer
Abb. S. 143

Hans Schäufelein, um 1529
Holzschnitt, 8,5 x 6,8 cm
Photo

Besondere Beachtung wird in der Freiburger
Weinordnung der Schwefelung gewidmet. Sie ist
zur Erhöhung der Haltbarkeit des Weins, vor
allem bei erforderlichem Uberlandtransport, in
genau vorgeschriebenem Rahmen zulässig. Die
Käufer müssen über Schwefelung der Ware informiert
werden. Überschreitungen der zulässigen
Werte werden hart bestraft.

Lit.: Gollwitzer: Deutsche Reichstagsakten.
1979, S. 705-708; Schreyl: Schäufelein. 1990,
Nr. 900.

5.20 Ausschreiben eines Reichstags

nach Freiburg Abb. S. 255

Innsbruck 1514

Einblattdruck, 32 x 43,5 cm

Strasbourg, Archives Municipales, AA 1385

Im Hinblick auf die Stadtfinanzen war der
Reichstag von 1498 wohl eher ein Verlustgeschäft
. Doch muß der Prestigegewinn der Stadt
oder die Belebung von Handel und Wandel doch
so spürbar gewesen sein, daß die Freiburger nicht
zögerten, sich später wiederholt - allerdings vergeblich
- um die Ausrichtung von Reichstagen
zu bemühen.

Lit.: Vgl. Ecker und Schadek in diesem Band.

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