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umb zu inn allen mit aucht und anlaite
wie recht ist gerieht werden.
Salvo Jure addendi minuendi etc.
Danck
Auszüge aus der Zins» und Gütererneuerung von 1569 1571
Die genauen Besitz Verteilungen am Klosterhof sind in den umfangreichen Rechnungsbucheintragungen
des Klosters Rottenmünster überliefert. Von den klösterlichen
Verwaltern wurden die regelmäßig stattfindenden Zins- und Gütererneuerungen
detailliert aufgezeichnet. Eine umfassende Erneuerung des Rottenmünsterschen
Besitzes fand zum Beispiel in den Jahren 1569 bis 1571 statt. Die Neuverteilung der
Güter und die damit verbundene Zinsfestschreibung erfolgte durch den markgräflichen
Vogt von Gundelfingen, Valentin Nagel.22
Neben den Verteilungen an Grund und Boden und der Festsetzung der Grenz- und
Gemarkungslinien liefern diese gut erhaltenen Erneuerungsakten zudem demoskopische
Anhaltspunkte über die zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Familienverhältnisse
am Klosterhof. Bereits in dem überlieferten Vertragstext über die jährlich
auf Martini fallenden Zinsen aus dem Jahre 1479 wird der Name Hermann Müller
als einer der vier Gundelfinger Lehensnehmer genannt. Wie bereits erläutert, zählte
die Familie Müller auch nach dem Rechtsstreit von 1504 weiterhin zu den Bauern
am Klosterhof. Im Rahmen der Gütererneuerung in den Jahren 1569 bis 1571, deren
Abschrift in Auszügen nachfolgend abgedruckt ist, war es nun wieder ein Sprößling
aus dem Geschlecht der Familie Müller, der Klosterhofbauer Thomas Müller,
der von den klösterlichen Grundherren eine beachtliche Anzahl an Jauchert, Matten
und Holz erhielt.
Abschrift in Auszügen aus der Gütererneuerung in den Jahren 1569-1571
Ernewerung
Zu Gundelfingen, dem Gotts-
hauß Rottenmünster zugehörig
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Ist Ingrossiert Colationiert vnd
beiden thaillen vberschickht worden
anno 71
ICH VALENTH1N NAGELL DIESER
Zeyt vogt zu Gundelfingen, Richter anstatt vnnd
In nammen deß durchleüchtigen hochgebornenn
Jursten vnd Herrn, Herrn Karoli Marggrauen
zu Baden vnd Hachberg, Landtgrauen zu Susem-
berg, Herrn zu rötteln vnd Badenweyler.
Meins gnedigen fürsten vndherrn. Be-
khennen vnd thun kundt.., und bitten lassen,
deß Gottshauß rottenminsters bey
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