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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
119.2000
Seite: 99
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2000/0101
10 In den Akten findet sich ein Extrakt des Villinger Taufbuchs.

11 Sabine Ullmann; Sabbatmägde und Fronleichnam. Zu religiösen Konflikten zwischen Christen
und Juden in den schwäbischen Landgemeinden. In: Im Zeichen der Krise. Religiosität im Europa
des 17. Jahrhunderts. Hg. v. Haftmut Lehmann und Anne-Charlott Trepp. Göttingen 1999, S,
243 264, hier S. 255.

12 Ihre Aussagen in Bezug auf ihren Aufenthalt in Rottweil werden durch ein Schreiben dieser Stadt
vom 22. 5. 1730 bestätigt und ergänzt.

13 Die Seltenheit von Judentaufen veranlaßte örtliche Orts- und Kirchenobrigkeiten nicht nur in diesem
Fall, einen prunkvollen, die Wahrheit der eigenen Konfession bestätigenden und die Rettung
einer Seele feiernden Gottesdienst zu zelebrieren. Vgl. Klaus Bambauer: Bericht von der Taufe
einer Jüdin im Jahre 1615 und von einer jüdischen Hochzeit im Jahr 1617 in Wesel. In: Monatshefte
für evangelische Kirchengeschichte des Rheinlandes 43, 1994, S. 93 98. Allerdings schlug bekehrungswilligen
Juden mitunter auch Mißtrauen der Geistlichen und Unmut in der Bevölkerung, die
Betrug am Werke glaubte, entgegen. VgL Ulm ah Weiss: Habet Erbarmen mit meiner armen Jüden=
Seele! Judentaufen im kurmainzischen Erfurt. In: Pietismus und Neuzeit 21, 1995, S. 299-318.

14 Ein Schreiben der Verwaltung von Schlettstadt vom 31.7.1730 läßt die zeitliche Einordnung ihrer
Aussagen zu.

15 Vgl. Schreiben der Stadt Weissenburg vom 9. 5. 1730.

16 Sie behauptet in ihrem ersten Verhör, von den Weissenburger Franziskanern unterwiesen worden zu
sein, gibt aber später an, es seien Kapuziner gewesen. Da die Franziskaner Weissenburg schon zur
Zeit der Reformation verlassen hatten, ihr altes Kloster aber im 18. Jahrhundert von Kapuzinern bewohnt
wurde, ist erstere Angabe offensichtlich falsch.

17 Vgl. Stellungnahme des Hofpredigers Franz Rudolf Crüger vom 16, 5. 1730 im Schreiben des ba»
den-durlachischen Hofrats von Bürklin vom 17. 5. 1730.

18 Ronme Po-Chia Hsia: Eine religiöse Minderheit in einer konfessionellen Gesellschaft: Juden im
Heiligen Römischen Reich des 17. Jahrhunderts. In: Im Zeichen der Krise (wie Anm. 11), S.
295 309, hier S. 298.

19 Vgl. Stellungnahme der Vogtei Tübingen im Schreiben der Stuttgarter Superintendentur vom 10. 9.
1730.

20 Vgl. Verhörprotokoll vom 15. 2. 1730.

21 Catharina Baumännin hatte während der Verhöre um „ein histori buch von Einer rewmüthig heiligen
Sünderin" gebeten und eine Vita der heiligen Margaretha von Cortona (1247 1297) erhalten,
Margaretha von Cortona war erst 1728 heiliggesprochen worden. Sie soll neun Jahre lang ein sünd
haftes Leben mit einem adligen Liebhaber geführt haben. Als dieser plötzlich starb, habe sie sich
beim Anblick seines Leichnams bekehrt und fortan als eine streng asketische Büßerin in Cortona gelebt
und dort ein Spital und eine Drittordensgemeinschaft gegründet. Sie galt als Patronin der Büßer
und Büßerinnen. Man hatte also keinesfalls zufällig gerade diese Heiligenvita für Catharina
Baumännin ausgewählt. VgL Otto Wimmer/Hartmann Melzer: Lexikon der Namen und Heili
gen. Innsbruck, Wien 1988, S. 543.

22 StadtAF: B5 XHIa 135, fol. 788/789.

23 Paulette Chone: Strafe und Erbarmen. Hexenprozesse gegen Kinder in Lothringen (1600 1630).
In: Im Zeichen der Krise (wie Anm. 11), S. 359 386, hier S. 381.

24 Heinz-Dieter Kittsteiner: Die Buße auf dem Schafott. Weltliches Urteil und göttliche Gnade im
18. Jahrhundert. In: Die Religion der Geschlechter. Historische Aspekte religiöser Mentalitäten. Hg,
von Edith Saurer. Wien, Köln, Weimar 1995, S. 213 243.

25 StadtAF: B5 XIHa 35, fol. 91v, 92r und 96v. Für den Hinweis auf diese versteckten Notizen in den
Ratsprotokollen bin ich Stefan Hauke, Freiburg, dankbar.

26 StadtAF: C1 Criminalia 19 46.

27 In: StadtAF: Cl Criminalia 31.

28 In: StadtAF: Cl Criminalia 38.

29 In: StadtAF: Cl Criminalia 33.
m In: StadtAF: C1 Criminalia 40.

31 So Endet beispielsweise das Verfahren gegen den Wiedertäufer von 1589 (s. o.) keinen Niederschlag
in den Kriminalakten.

32 Völkel (wie Anm. 2), S. 232.

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