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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 43
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2002/0043
und des Hinteren Bregenzerwaldes. Frankfurt 1996, S. 51 ff.

53 Vgl. Bauer (wie Anm. 52), S. 55, 68 und 72 f., zur regen Beteiligung an Fürbitten, wenn familiäre
oder zünftige Interessen berührt wurden; vgl. auch van Dülmen (wie Anm. 46), S. 44^-8.

54 StadtAF, B5 XHIa Nr. 41, Ratsprotokolle, 24.7.1602, fol. 392v f.

55 StadtAF, B5 XHIa Nr. 41, Ratsprotokolle, 12.7.1602, fol. 386r.

56 StadtAF, B5 XHIa Nr. 41, Ratsprotokolle, 28.6.1602, fol. 375r.

57 StadtAF, Cl Criminalia 19, Aussage Catharina Spinnlerin, 28.6.1602, [fol. 80r].

58 Van Dülmen (wie Anm. 46), S. 149 ff., verfolgt diesen Brauch bis ins 19. Jahrhundert hinein. Hintergrund
des Brauches ist ihm zufolge der Glaube an die schuldreinigende Kraft der Jungfräulichkeit
; Schwerhoff (wie Anm. 23), S. 165, referiert einen Fall von 1566, bei dem eine Jungfrau den
zum Tode Verurteilten losbinden wollte, was dieser aber verweigerte (!). Daraufhin kam es zu einem
Tumult, während dessen der Delinquent letztlich doch von einer aufgebrachten Volksmenge befreit
wurde.

59 StadtAF, B5 XHIa Nr. 41, Ratsprotokolle, 29.7.1602, fol. 399r.

60 Schindler (wie Anm. 2), S. 135.

61 StadtAF, B5 XHIa Nr. 41, Ratsprotokolle, 29.8.1602, fol. 433r f.; vgl. auch die Schlussformeln der
Vergichten: StadtAF, B5 IIIc 4 Nr. 7, Vergichtbuch, fol. 562v (Hans Widenmeyer) und fol. 555v
(Mathis Jacob). Zum Gerichtsverfahren und zur Gerichtsverfassung in Freiburg vgl. Schindler (wie
Anm. 2), S. 15-19 sowie Wendt Nassall und Heidi-Verena Winterer-Grafen: Das Rechts- und
Gerichtswesen. In: Haumann/Schadek (wie Anm. 4), S. 371-397, hier S. 392-397; auf S. 394 f. ist
der Gang eines typischen Verfahrens skizziert. Allgemein vgl. auch Wolfgang Schild: Der „entliche
Rechtstag" als das Theater des Rechts. In: Strafrecht, Strafprozeß und Rezeption. Grundlagen,
Entwicklung und Wirkung der CCC. Hg. von Peter Landau und Friedrich-Christian Schroeder.
Frankfurt 1984. S. 119-144, hier v.a. S. 122 f.

62 Nach van Dülmen (wie Anm. 51), S. 247 war es mit 60-70 Prozent auch das häufigste Verbrechen
in der frühen Neuzeit. Ähnlich Meinhardt (wie Anm. 40), S. 226.

63 Warum der Strang als entehrend galt, ist nicht völlig geklärt, möglicherweise wegen der zahlreichen
Berührungen durch den unehrlichen Henker bei der Hinrichtung; vgl. für Freiburg Schindler (wie
Anm. 2), S. 48-51; außerdem etwa van Dülmen (wie Anm. 46), S. 133-138. In Danzig waren 170
von 187 der zwischen 1558 und 1731 mit dem Strang Hingerichteten wegen Diebstahls verurteilt,
so die Zahlen bei van Dülmen (wie Anm. 51), S. 250; ähnlich Meinhardt (wie Anm. 40), S. 121
für Frankfurt, auf S. 226 f. zählt er zwischen 1562 und 1681 insgesamt 641 Verurteilungen wegen
Diebstahls, davon 185 zum Tode (davon wieder 180 zum Strang Verurteilte). Die Abschreckungswirkung
war wohl gering, denn auf S. 112 berichtet er von einer Hinrichtung von vier Dieben, denen
bald zwei weitere folgten, welche vorgedachter execution beygewohnet jedoch solches sich zu
keiner Warnung dienen lassen.

64 Vgl. etwa Friedrich Schaffstein: Die Bedeutung der Carolina für die Entwicklung strafrechtlicher
Deliktstatbestände. In: Landau/Schroeder (wie Anm. 61), S. 145-159, hier S. 154 f.; Schindler
(wie Anm. 2), S. 288 ff.; van Dülmen (wie Anm. 51), S. 247 ff.; Meinhardt (wie Anm. 40), S. 232
resümiert: „Ließ man den Dieb, der mehrere Diebstähle begangen hatte, oft mit dem Leben davon
kommen, so war ihm der Strang sicher, wenn sich unter seinen Taten ein Einbruch befand."; auch
in Italien galt Einbruch bei Diebstahl als strafverschärfend, so Blastenbrei (wie Anm. 26), S. 181.

65 StadtAF, B5 XHIa Nr. 41, Ratsprotokolle, 29.8.1602, fol. 433r.

66 Van Dülmen (wie Anm. 46), S. 138.

67 So ließ Herzog Friedrich I. von Württemberg den Alchemisten Georg Honauer an einem goldfarben
gestrichenen Galgen hängen; vgl. Reinhard Federmann: Die königliche Kunst. Eine Geschichte
der Alchemie. Wien 1964, S. 254.

68 Dieser Fall aus den Jahren 1635-1637 ist bei Karl-Ernst Meinhardt: Kriminalfälle aus der
Reichsstadt Frankfurt. Frankfurt 1964, S. 56-71, aufgeführt. Der Täter war ein in der Stadt wohnender
Handwerker; Van Dülmen (wie Anm. 46), S. 17 ff., führt diesen Fall ebenfalls auf; auch
Schindler (wie Anm. 2), S. 159, spricht davon, dass Taten an gefreiten Orten Strafverschärfungen
nach sich zogen.

69 StadtAF, B5 XHIa Nr. 41, Ratsprotokolle, 4.9.1602, fol.440r.

70 Zu diesem Fall könnten sich noch Schriftstücke im Universitätsarchiv Freiburg befinden. Nur wenig
wahrscheinlich ist hingegen, dass es in dem im Generallandesarchiv in Karlsruhe befindlichen

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