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66 StadtAF, Cl Criminalia 28, 17. Juni 1683, S. 36 ff. Die Straßburger referieren dies aus den Verhörprotokollen
.
67 Ebd., S. 39. „Item hörte und sehe man des inquisiti consciens auß dem, daß er alle die, so zu dergleichen
procedur und supplicium eingerathen, da solches vollzogen werden sollte, er auff den 9.
tag hernach vor das jüngste gericht wollte geladen haben, daß also auch daher christlicher obrigkeit
fast bedencklich, diesen mann per torturam zur bekantnuß zu zwingen".
68 Ebd., S. 46 f.
69 StadtAF, Cl Criminalia 28, 8. April 1683, fol. 31v-32. Die Straßburger sind neben den kühnlinschen
Drohungen gegen den Rat und dessen Rechtsberater auch an diesem Detail sehr interessiert, denn
sie vermuten eine unnatürliche Ursache dieser Phänomene: „Schließlich haben Wir auch gedencken
wollen, daß in durch lesung, des Uns coicirten protocolls, wir angemercket, nicht allein, was Bart-
hel und Frantz Kühnlin, vatter und söhn, beyde inquisiten, sich weit aussehenter betrohungen, so-
wohlen gegen Ihro Hochlöbl[ichen] Magistrat insgemein, deren einen oder den anderen, auff die
wohl zu passen; alß auch und in specie wider Hh. Syndicum, demselben, daß was bey gehabter in-
quisition vorgangen, zu gedencken. Item was er von 3 bluts tropffen in seinem naaß tuch, so ihme
zeigten, wann ein unglückh vorgehen würde: so dann was er von einer auff seiner bühne habenten,
und wann jemand stürbe pfeiffenden schlangen, gesagt haben sollte, welches obgleich bey der darüber
gehabten verhör beyde vatter und söhn, dergleichen geredet zu haben, nicht gestehen wollen,
wir doch der Wichtigkeit hielten, daß die deferenten nochmahlen darüber befraget und die umb-
stände, wie, wo, und bey was gelegenheit solches geredet worden erkundiget und nach befindung
deren selben, mehr genauer inquirirt wurden; dann wie sothane betrohungen res mali exempli, also
auch die übrige vorgebene ding, wann solche zu erweisen, clärlich zu erkhennen geben würde, daß
deren ursach nicht natürlich, sondern auß einem verbottenen principio herkommen müste, denen
weniger nicht beyzeiten gebührend zu begegnen were". Im zweiten Gutachten wird sowohl auf die
pfeifende Schlange als auch auf das Schnupftuch kein Bezug mehr genommen.
70 „Simon Straub der Statt knecht referirt, wie er den bartle Kuenlin gefunden, daß ihm die Ketten ab-
einander und gesteren abends sein weib gesagt, er sage vleissig gebett und habe auch der Capuciner
fir ihne zue betten ihme versprochen und daß innerhalb 24 Stund man ein miracl vernemmen werde
wie ihme unrecht geschehen thue, und hette auch gegen ihme dem Statt knecht, als er über die zerbrochene
Ketten gefragt, was er da mache, vermeldet, daß es eben dieses seye, was er sein weib gesagt
hette". StadtAF, B 5 XIII Nr. 102, 19. März.
7> Ebd., 31. Mai.
72 StadtAF, B5 XHIa, Nr. 102, 30. Juni 1683.
73 Hierzu siehe weiter unten Abschnitt 7.
74 Für die theonome Strafauffassung vgl. Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen
Strafrechtspflege. Göttingen 31965, S. 161-164; Sellert (wie Anm. 52), S. 253 f.
75 Bernd-Ulrich Hergemöller: Sodomiterverfolgung im christlichen Mittelalter. Diskussionsstand
und Forschungsperspektiven. In: Zeitschrift für Sexualforschung 4, 1989, S. 317-336, hier S. 320;
Stefanie Krings: Sodomie am Bodensee. Vom gesellschaftlichen Umgang mit sexueller Abartig-
keit in spätem Mittelalter und früher Neuzeit auf St. Galler Quellengrundlage. In: Schriften des Vereins
für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 113, 1995, S. 1-45, hier S. 6.
76 StadtAF, Cl Criminalia, 17. Juni 1683, S. 46. Nach Auflistung mehrerer Sexualverbote, darunter
„Du sollst mit deiner Schwester, die deines Vaters oder deiner Mutter Tochter ist, sie sei in oder außer
der Ehe geboren, nicht Umgang haben [...] Du sollst mit der Tochter deines Sohnes oder deiner Tochter
nicht Umgang haben, damit schändest du dich selbst", heißt es in Lev. 18, 24-25.: „Ihr sollt euch
mit nichts dergleichen unrein machen; denn mit alledem habe sich die Völker unrein gemacht, die
ich vor euch her vertreiben will. Das Land wurde dadurch unrein, und ich suchte seine Schuld an
ihm heim, daß das Land seine Bewohner ausspie". Levit. 20, 22: „So haltet nun alle meine Satzungen
und meine Rechte und tut danach, auf daß euch nicht das Land ausspeie, in das ich euch führen
will, damit ihr darin wohnet".
77 Eberhard Isenmann: Gesetzgebung spätmittelalterlicher deutscher Städte. In: ZHF (Zeitschrift für
historische Forschung) 28, 2001, S. 1-94, hier S. 8 f.
78 Carpzov: Practica nova imperialis Saxoniae rerum criminalium (1635), Pars III, quaestio 101,
n. 15.
79 StadtAF, Cl Criminalia 28, 8. April 1683, fol. 1.
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