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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 122
(PDF, 49 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2002/0122
Diese Entscheidung des Neustädter Bezirksrats nahm der badische Landesfiskus
- Domänenärar - vertreten durch die Forstverwaltung des Finanzministeriums natürlich
nicht widerspruchslos hin. Er klagte beim Verwaltungsgerichtshof Karlsruhe
und beantragte die Entscheidung des Bezirksrats Neustadt aufzuheben und festzustellen
, dass auf dem neuerbauten Ronihof auf der Gemarkung Aha das Recht zur
Betreibung einer Gastwirtschaft als Realberechtigung besteht.38 Zur Begründung
führte der Kläger u. a. aus39, dass das Realgastwirtschaftsrecht in der Zeit zwischen
dem Brandfall und dem Wiederaufbau des Ronihofs nicht untergehen konnte, da der
badische Landesfiskus einerseits schon kurz nach dem Brand die Absicht ausgesprochen
habe, ein neues Gebäude mit Gastwirtschaft am alten Platz oder in dessen
Nähe wieder zu erstellen und andererseits das Nichtausüben des Wirtschaftsrechts
nicht auf Verschulden des Berechtigten beruht habe. Schließlich - so vertrat es der
Kläger - gehöre zur Einstellung der Ausübung des Betriebs eine freie Willensbestimmung
des Betriebsunternehmers. Diese sei jedoch nicht möglich gewesen, da
das Objekt seines Willens ihm durch höhere Gewalt (Brand) genommen wurde. Auf
ein nach geltendem Recht mögliches Gesuch um Verlängerung des Realgastwirt-
schaftsrechts habe man verzichtet, weil es nach Sachlage nicht erforderlich gewesen
sei. Im übrigen wäre das Verlegen des neuerbauten Ronihofs mit der Gaststätte durch
Umstände erzwungen worden, auf die der Rechtsinhaber keinerlei Einfluss nehmen
konnte. Das neue Gebäude liege nur wenig von der Brandstelle entfernt und zwar
auf einem Grundstück, das mit demjenigen auf welchem das alte Wirtschaftsgebäude
stand, ein zusammengehöriges Ganzes - nämlich ein geschlossenes Hofgut im Sinne
des Gesetzes vom 20. August 1898 - bildet und das Realgastwirtschaftsrecht Zubehör
des gesamten Gutes sei. Der badische Landesfiskus sah in der Nichtanerkennung
des Weiterbestehens des Realrechts eine Unbilligkeit, eine ungerechtfertigte
Härte und einen Verstoß gegen Treu und Glauben und damit auch einen schädigenden
Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Abschließend berief sich
der Kläger auf den im weiten Umkreis des Schluchseegebietes bekannten und sehr
angesehenen Forstrat Walli - an ihn erinnert heute noch ein Gedenkstein am Seeufer40
-, der mit dem gesamten Sachverhalt bestens vertraut sei und Auskunft über
die Bedeutung und Wichtigkeit der Auerhahnwirtschaft sowohl für den unmittelbar
benachbarten Bahnhof, als auch für den gesamten Fremdenverkehr geben könne.

Unter Würdigung der Argumente beider Parteien entschied das Gericht in seiner
Sitzung am 29. Mai 1929 unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Schneider zugunsten
des Neustädter Bezirksrats: Die Klage, zu welcher dem Kläger als Grundstückseigentümer
die Sachlegitimität zusteht, war als zulässig, nach dem Gesagten aber
nicht als begründet zu erachten; sie war daher abzuweisen.^ Begründet wurde diese
Entscheidung primär mit § 7 Abs. 1 des badischen Gesetzes vom 11. September
1898, die Ausübung der Realberechtigungen betreffend, wonach das Realgastwirtschaftsrecht
erlosch, wenn mindestens drei Jahre lang der Wirtschaftsbetrieb nicht
ausgeübt und während dieser Zeit kein Gesuch auf Fristverlängerung gestellt
wurde.42 Da der Kläger dieses Gesuch nicht für erforderlich hielt, war mit Ablauf
des 5. Dezember 1917 das Realgastwirtschaftsrecht für das Gasthaus „zum Auerhahn
" in Aha erloschen und zwar unabhängig davon, ob der neuerbaute „Auerhahn"
exakt an der alten Brandstätte oder in geringer Entfernung davon errichtet wurde.43

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