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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 245
(PDF, 49 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2002/0245
„Nach der Verbesserung der Finanzsituation des Landes" änderte das Ministerium
im Sommer 1969 seine Meinung, denn nun sollte die Musikhochschule nicht mehr
in zwei, sondern in einem einzigen Bauabschnitt erstellt werden, allerdings im nordwestlichen
Teil des Geländes. Die Konzerthalle war für den südwestlichen Teil vorgesehen
. Das Grundstück musste deshalb als Ganzes sofort dem Land übergeben
werden. Natürlich „besenrein", d. h. ohne Gebäude und Anlagen! Im November lag
bereits die offizielle Bestätigung vor, beim Land kam das Bauvorhaben auf die
Dringlichkeitsliste für Bezirksbauten. Alles ging nun sehr schnell. Der Vertragsentwurf
lag noch im Dezember 1969 vor, Baubeginn sollte im Frühjahr 1972 sein, so
dass die Stadtgärtnerei bis 1. Oktober 1971 verlegt sein musste. Am selben Tag erfolgte
auch die Übergabe des Grundstücks, bei welcher 2,18 Hektar städtisches
Gelände an das Land überschrieben wurden.

Die 1969 in den Haushaltsplan aufgenommene Planungsrate wurde für die Ausschreibung
eines Wettbewerbs verwendet, bei welchem die „Architektengruppe 4"
aus Freiburg schließlich mit dem ersten Preis ausgezeichnet als Sieger hervorging.
Trotzdem wurde nichts aus dem Baubeginn 1972. Nach dem glücklich beendeten
,Schlagabtausch' zwischen der Stadt Freiburg und dem Land Baden-Württemberg
gingen nun die Bälle um die Finanzierung zwischen Land und Bund hin und her. Vor
1976 waren keine Zuschüsse vom Bund zu erwarten, das Bauvorhaben musste wieder
einmal vertagt werden.68

An der Hochschule hatte es inzwischen einige Veränderungen gegeben, denn Carl
Seemann trat 1974 von seinem Amt zurück. Nach seiner Emeritierung im darauffolgenden
Jahr erhielt die aus Barcelona stammende Pianistin und große Künstlerin

Abb. 12 Hochschulleiter unter sich: von links die Professoren Lars Ulrich Abraham, Carl Seemann,
Johann Georg Schaarschmidt und Gustav Scheck (aus: Badische Zeitung vom 23.10.1981)

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