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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
122.2003
Seite: 215
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malige Kultusminister, dass derzeit die Aussichten auf eine rasche Verbeamtung in keinem anderen
Zweig der Staatsverwaltung so gut seien wie im höheren Schuldienst.13

Tatsächlich hatte Baden erst vor kurzem durch rigorose Leistungsanforderungen Dämme gegen
eine Juristenschwemme errichtet, die seit der Jahrhundertwende in den öffentlichen Dienst
drängte. Deshalb wurde jetzt das höhere Lehramt zum Ziel all jener Jungakademiker, die zur
Futterkrippe des Staates strebten. Hinzu kam, dass der Ausbau des höheren Schulwesens seit
den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts eine langdauernde Nachfrage nach Junglehrern
ausgelöst hatte, in deren Gefolge auch weniger geeignete Bewerber in die Schulen geraten waren
. Beides - die Verbesserung der Ausbildungsqualität und die Steuerung des Nachwuchses
- standen also hinter der Verordnung von 1913. Auf ihrer Rechtsgrundlage sah sich das Ministerium
bereits im folgenden Jahr veranlasst, 52 Lehramtspraktikanten trotz heftiger Proteste
nach dem Probejahr definitiv zu entlassen. Der kurz darauf ausbrechende 1. Weltkrieg vertagte
dann das Überfüllungsproblem auf friedlichere Zeiten.

Die Republik Baden nahm nach Krieg, Revolution und Inflation erst mit einer gewissen Verzögerung
Kenntnis vom Gebot der Weimarer Verfassung, dass die Lehrerbildung im Reich einheitlich
zu regeln sei (Artikel 143, Absatz 2). Zunächst verlängerte das Kultusministerium im
Jahre 1924 den Vorbereitungsdienst auf anderthalb Jahre, um ihn näher an das Beispiel
Preußens heranzuführen, das den Vorbereitungsdienst - wie bereits erwähnt - schon 1890 auf
zwei Jahre verlängert hatte. Gleichzeitig übernahm Baden die den Juristen entlehnten Titel
Lehramtsreferendar für die Praktikanten und Lehramtsassessor für die Absolventen.14

Dass hierdurch der Vorbereitungsdienst noch keine neue Statur gewonnen hatte, erhellt die
Klage eines Mannheimer Direktors: Wir haben noch immer den Zustand, daß die jungen Anwärter
- früher auf ein, jetzt auf anderthalb Jahre - auf Schulen aller möglichen Art verteilt
werden, daß es bei der Unterweisung durch den einführenden Lehrer verbleibt und normalerweise
nach probeweisem Unterricht, gelegentlichen Stellvertretungen, Ablieferung einer
pädagogischen Arbeit und Abhaltung einer Probelektion das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit
erteilt wird. Es fehlt eine geschlossene theoretische Unterweisung und eine einheitliche Beurteilung
der Leistungen. Der Philologenverein wünscht eine vertiefte Allgemeinbildung der
künftigen Lehrer, Konzentrierung der Ausbildung an Lehrseminaren, für die in erster Linie die
Vollanstalten der vier Hochschulstädte des Landes in Betracht kommen, und eine zweite (pädagogische
) Staatsprüfung. Die Behörde hat sich bis jetzt nur zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
auf anderthalb Jahre entschlossen, aber diesem erweiterten Rahmen noch
keinen entsprechenden Inhalt gegeben.15

Es sollte allerdings noch bis zum Jahre 1928 dauern, ehe das Ministerium diesem Anliegen
näher trat. Zunächst ersetzte es am 19. April die wissenschaftliche Prüfungsordnung von 1913
durch eine neue,16 die das bisherige Drei-Fächer-System durch flexiblere Zwei-Fächer-Verbindungen
ersetzte.17 Gleichzeitig kündigte es eine neue Ordnung für den Vorbereitungsdienst
der Lehramtsreferendare an.18

Letztere ließ vorerst noch auf sich warten. Erst am 13. Oktober versandte der Kultusminister
einen Entwurf19 an ausgewählte Schulleiter sowie an Professor Schnitzler aus Mannheim,

13 Amtliche Berichte (wieAnm. 11).

14 Amtsblatt des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts (künftig Amtsblatt) 1924, S.139.

15 K. Dürr: Das badische höhere Schulwesen seit der Staatsumwälzung. In: Deutsches Philologenblatt 33, 1925,
S. 259. Hinzuzufügen wäre noch die unbefriedigende wirtschaftliche Lage der Referendare. Zwar unterstützte
der neue Staat bedürftige aber leistungsstarke Referendare. Aber auf diese Gratifikationen bestand kein Rechtsanspruch
. Ihr Umfang hing vom Ermessen der Behörde und insbesondere von der Höhe der hierfür jeweils vorhandenen
Mittel ab.

16 Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogtum Baden 1913, S. 213-228.

17 Amtsblatt 1928, S. 89-104.

18 Amtsblatt (wieAnm. 17), S. 104.

19 Fritz Pfrommer: Zur Geschichte des Seminars für Studienreferendare Karlsruhe. In: Wandel und Bestand. Di-

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