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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
123.2004
Seite: 15
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sehen Stellung ist es undenkbar, dass sie sich nach einem Ort zubenannten, wo sie nicht zugleich
über einen repräsentativen Wohnsitz und umfangreiche Herrschaftsrechte verfügten,
wenngleich dies anhand der Quellen nicht gezeigt werden kann. Diese Herrschaftsrechte gelangten
aus ihrer Hand wohl in jüngerer Zeit an das Kloster Waldkirch und die Schwarzenberger
.

Boll im späten Mittelalter

In einer Urkunde Papst Gregors IX. von 1233 wird ein Hof in Boll inklusive Wiesen und weiterer
Besitzungen erstmals unter den Gütern des Klosters Günterstal genannt, wobei es sich
wahrscheinlich um eine geschlossene Wirtschaftseinheit handelte.35 Eben dieser Besitz erscheint
in einer weiteren päpstlichen Bestätigungsurkunde von 1247 für Günterstal als gran-
gia cum pertinentiis earundem. Nach dem Günterstäler Urbar gehörten zu diesem Hof 243
Juchart Äcker, Matten, Reben, Wald und zudem ein Steinbruch.36 Der Hof in Boll stellte somit
einen beachtlichen Anteil an den Gütern des Klosters Günterstal dar, der bis zur Säkularisation
im Jahr 1806 im Besitz der Nonnen verblieb.37 Im Jahr 1272 war der Hof in Boll von
Werner von Rohr niedergebrannt worden, der Ansprüche gegenüber dem Kloster Günterstal
auf diese Weise gewaltsam durchsetzen wollte. Da er jedoch in Gefangenschaft geriet, musste
er auf all seine Forderungen verzichten, wobei der von ihm verursachte Schaden in Boll aus
seinem Umfeld entschädigt wurde.38

Der Hof wird im Günterstäler Urbar I von 1344-1348 als ein stattliches Ensemble mit hü-
sern und mit schüran und mit garten und mit allem dem so du ringmure begriffen het genannt.
Zu dieser Zeit waren jedoch bereits umfangreiche Teile des Zubehörs verliehen und nur wenig
davon wurde noch in Eigenwirtschaft betrieben. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt im späten
15. Jahrhundert war der Hof als Lehen an Clewy Lendy ausgegeben und aus dem Jahr 1504
ist ein Lehnsrevers erhalten, worin Hanns Lendlin, der Sohn des Clewy, als Inhaber des Erblehens
Boll belegt ist.39 Auch 1586 ist der hof zu Boll bey Ufhausen als Besitz des Klosters
Günterstal bezeugt.40 Während diese Formulierung an eine bis in diese Zeit bestehende Unterscheidung
der Orte Boll und Uffhausen denken lässt, stellt ein Eintrag im Berain von St.
Märgen zu 1492 den Sachverhalt anders dar. Dort werden Güter als im Uffhwser bann [...] im
hoft zu Boll lokalisiert.41 Doch hierbei ist zu fragen, ob man im recht nahe gelegenen Günterstal
mit seiner zu diesem Zeitpunkt bereits über dreihundertjährigen Besitztradition in Boll über
die örtlichen Gegebenheiten nicht besser Bescheid wusste als im entfernteren Schwarzwaldkloster
.

Schließlich ist auf die unterschiedlichen Besitzverhältnisse Uffhausens und Bolls hinzuweisen
. Während Boll, wie gesehen, dem Kloster Günterstal gehörte, gelangte Uffhausen ge-

35 Freiburger Urkundenbuch. Bd. 1. Texte. Bearb. v. Friedrich Hefele. Freiburg 1940, Nr. 50: curiam possessio-
nes vineas et prata sita in Bollo; Yu-Kyong Kim: Die Grundherrschaft des Klosters Günterstal bei Freiburg im
Breisgau. Eine Studie zur Agrargeschichte des Breisgaus im späten Mittelalter (Forschungen zur oberrheinischen
Landesgeschichte Bd. 45). Freiburg/München 2002, S. 21 f., siehe auch S. 240.

36 Kim (wie Anm. 35), S. 24, 28 f., 81, 132; vgl. Hefele (wie Anm. 35), Nr. 97.

37 Stärk (wie Anm. 4), S. 358.

38 Kim (wie Anm. 35), S. 45; vgl. Hefele (wie Anm. 35), Nr. 266: Wernher von Rore, der gevangen wart umbe den
schadin, den er da det den vrowin von Gunterstal ze Bolle an ir hove, den er da brande.

39 Zitiert nach Kim (wie Anm. 35), S. 137, 139 f. Nach Zahn (wie Anm. 4), Nr. 12 blieb der Hof bis zum Jahr 1762
im Besitz der Familie Längle.

40 Krieger (wie Anm. 3), Sp. 243; diesem Zitat ist auch der Titel des vorliegenden Beitrags entnommen.

41 Ebd., weitere Grundbesitzer in Boll finden sich bei: Freiburger Urkundenbuch. Bd. 2. Texte. Bearb. von Friedrich
Hefele. Freiburg 1951, Nr. 209 (Deutschordenskomtur Egelwart von Sulz bzw. Kloster Adelhausen); Freiburger
Urkundenbuch. Bd. 3. Texte. Bearb. von Friedrich Hefele. Freiburg 1957, Nr. 366, S. 270, Z. 28 (Freiburger
Johanniter bzw. St. Ulrich); siehe auch: Das Tennenbacher Güterbuch (1317-1341). Bearb. von Max
Weber et al. (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg:
Reihe A, Quellen, Bd. 19). Stuttgart 1969, S. 528; Krieger (wie Anm. 3), Sp. 243.

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