http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2004/0157
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1940 1941 194z 1943 1944 1945
Abb. 3 Sondergericht Freiburg: durchschnittliche Gefängnisstrafe in Monaten bei gewöhnlichem Abhören
(Hensle [wie Anm. 1], S. 255)
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1940 1941 1942 1943 1944 1945
Abb. 4 Sondergericht Freiburg: durchschnittliche Zuchthausstrafe in Monaten bei Abhör- und Verbreitungstatbeständen
, bei denen auch der § 2 zur Anwendung gelangte (Hensle [wie Anm. 1], S. 257)
werden kann, völlig im klaren, zumal sie mehr als einmal von ihren Verwandten darauf
hingewiesen und deshalb verwarnt wurde. Im Hinblick auf die durch ihr früheres Verhalten
schon an den Tag gelegte Haltung mußte ihr durch eine empfindliche Strafe gezeigt
werden, daß auch sie die durch die Reichsregierung erlassenen Verbote zu achten habe.18
Wie nicht anders zu erwarten, wurden auch Angeklagte, die als Gegner des NS-Regimes galten
, den Vorgaben des Regimes entsprechend in der Regel härter bestraft. Dies schlug sich
gleichfalls in der Urteilsbegründung, insbesondere bei der Strafzumessung nieder. So heißt es
etwa in einem Urteil des Sondergerichts Freiburg über einen zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus
Verurteilten, bei der Ausmessung der Strafe für das Abhören ausländischer Sender und das Ver-
7« Urteil vom 25.8.1943; StAF, A47/1-1630.
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