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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 53
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2005/0053
geschildert.36 Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt dieser Eintragungen, die von dem um 1500
tätigen Unterstadtschreiber Dr. Jakob Lieb37 ausgeführt wurden, schon mindestens die erste
und die zweite Lage, also Vergicht- und Urfehdbuch eine Einheit gebildet haben müssen, da
ansonsten ein Verweisen sinnlos gewesen wäre und die betreffende Stelle vom Leser nicht
hätte aufgefunden werden können.

Zieht man die anderen beiden Teile des Buches heran, wird der Eindruck gegenseitiger Verweisungen
verstärkt. So gibt es etwa im Frevelteil, der dritten Lage, auch Verweise auf den
Vergichtteil, z.B. den relativ kurzen Eintrag: Leonhart Hobelins vnzucht stat by den verglühten
vornnen am 24 blatte Dort, bei den Vergichten, wird der Fall des Metzgers Leonhart
Höbelin ausführlicher geschildert. Wenn die dritte Lage auf die erste verweist und diese wiederum
mit der zweiten Lage verbunden ist, folgt daraus, dass alle drei Lagen spätestens zur
Zeit von Jakob Lieb eine Einheit bildeten.

Insgesamt gibt es zwanzig wechselseitige Hinweise.39 Dies macht es wahrscheinlich, dass
es sich bei dem so genannten Urfehdbuch um ein einziges aus drei Teilen bestehendes Buch
handelt, und nicht um „zusammengebundene Reste von Gerichtsbüchern", wie Guy P. Marchai
annimmt.40

Deutlich wird dabei, dass der Name „Urfehdbuch" zu kurz greift, da er wesentliche Inhalte
der Quelle ausblendet. Die Benennung des Urfehdbuchs als solches - Mone nannte es noch
Unzuchtbuch - ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass auf dem pergamentenen Deckblatt
der Name Vrfecht Buch, verglichen mit den beiden weiteren Bezeichnungen, etwa die doppelte
Größe einnimmt. Dies könnte darauf hinweisen, dass für die zeitgenössischen Nutzer der Urfehdteil
von besonderer Wichtigkeit war. Eventuell hatte er rechtserhebliche Bedeutung und
sollte daher hervorgehoben werden. Die Hervorhebung hat dazu geführt, dass ausschließlich
dieser Begriff zur Bezeichnung der Handschrift in die neueren archivischen Findmittel übernommen
worden ist, ohne zu bedenken, dass damit die übrigen Teile dem Benutzer verborgen
bleiben mussten und deshalb wohl auch unbeachtet blieben.41

Die Berichts- und Entstehungszeit

Folgt man dem Eintrag auf dem Deckblatt, dann berichtet das Urfehdbuch aus den Jahren zwischen
1493 und 1505.42 Untersucht man jedoch die Einträge genauer, dann stellt man fest, dass
sich in der zweiten Lage, dem Urfehdteil, zwei Abschriften befinden, deren Originale aus den
Jahren 1487 und 1488 datieren.43

Eine weitere Analyse der Einträge ergibt folgende Berichtszeiten für die einzelnen Teile: für

36 Ebd.. fol. 23r und 22v. Die Hinweise auf ein vornnen by den vernichten könnte zwar auch daraufhindeuten, dass
die Eintragungen zu Anfang des Vergichtteils zu finden sind, aber da die erwähnten Fälle erst am Ende des Ver-
gichtteils niedergeschrieben wurde, trifft diese Interpretation nicht zu und stützt die ausgeführte Annahme.

37 Lieb, der auch Frankfurter genannt wurde, war seit 1500 Substitut. Wann er das Amt aufgab ist nicht klar. Ab
1506 ist er Procurator der Stadt am königlichen Gericht in Rottweil, vgl. Thiele (wie Anm. 27), S. 136.

38 Urfehdbuch, fol. 92r. Leonhart Hobelin. verweist auf die Vergicht von Leonhart Höbelin der Mezger, fol. 26r.

39 Im Vergichtteil wird dreimal auf den Frevelteil und siebenmal auf den Urfehdteil verwiesen, bei zwei Verweisen
ist kein passender Eintrag im Urfehdteil vorhanden. Im Urfehdteil wird dagegen nur dreimal auf den Vergichtteil
Bezug genommen und kein einziges Mal auf den Frevelteil. Hier wiederum beruft man sich dreimal auf den
Vergichtteil und fünfmal auf den Urfehdteil, allerdings fehlen auch hier im Urfehdteil zwei passende Eintragungen
.

40 Vgl. Marchal (wie Anm. 31), S. 259.

41 Inzwischen wurden die Angaben im Findbuch des Stadtarchivs entsprechend ergänzt.

42 Nachträglich ist mit Bleistift die Drei von 1493 durchgestrichen und eine Zwei darunter geschrieben worden,
vgl. Urfehdbuch, fol. lr, sowie Anm. 20 und 55. Unter Berichtszeit verstehe ich die Jahre, aus denen berichtet
wird bzw. aus denen die Vorlagen der Einträge stammen.

43 Die Urfehde von Peter Vingk datiert vom 11. Juli 1487, fol. 61 v; die Urfehde von Jacob Geberspach vom 9. Juni
1488. fol. 60v-61r. Von Peter Vingk hat sich im Stadtarchiv noch die Originalurkunde erhalten, vgl. StadtAF, AI
Xlf 1487 Juli 11.

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