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bezeichneten Band gibt es in den zeitgenössischen Quellen nicht - werden erstmals in den
Randbemerkungen der Rats Erkanntnus erwähnt. Die früheste Anweisung, einen bestimmten
Fall in eines der drei Bücher aufzunehmen, stammt vom Mai 1495.56 Vergleicht man diese und
die weiteren Anmerkungen mit den Eintragungen im Frevelteil, so ist erkennbar, dass die mit
Anmerkungen versehenen Fälle in der Rats Erkanntnus den Einträgen Nummer sechs bis
zwölf sowie sechzehn bis achtzehn im Frevelteil entsprechen. Damit befinden sie sich auf den
ersten Seiten des Frevelteiles. Von den ersten fünf Einträgen sind zwei nicht datierbar, die
anderen drei stammen vom August bzw. September 1494.57
Der Vergleich der Rats Erkanntnus mit den Eintragungen im Frevelteil legt zunächst nahe,
dass der Frevelteil Ende 1494 begonnen worden ist und nach und nach fortgeführt wurde.
Der sechste Eintrag im Frevelbuch zu Jörg Swab ist für die Datierung von besonderer Wichtigkeit
. Der Eintrag lautet:
Jorg Swabs vmb sin mißhandel, wie im vrfechtbüch stat, ist vmb x Ib [Pfund] d /Pfennig], der statt vnnd
Herrn Hans Dietrichen von Blumnegk zegeben, gestrafft. Actum sexta feria nach Cantate anno etc.
LXXXXV [22. Mai 1495].™
Der Rats Erkanntnus und der Stellung innerhalb des Frevelteiles nach wäre anzunehmen,
dass der Fall im Mai 1495, also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Ausstellung der Urkunde,
ins Frevelbuch eingetragen worden ist. Von Bedeutung ist indes der Hinweis auf das vrfechtbüch
, also den Urfehdteil. Dort ist die Urfehde des Jörg Swab erst an zweiunddreißigster Stelle,
d.h. relativ am Ende des Urfehdteils, zu finden.59 Schon an elfter Stelle, also lange vor dem
Eintrag für Swab, befindet sich die Urfehde von Wilhelm Rudin.60 Diese datiert im Urfehdteil
jedoch vom 11. Mai 1496 (!) - in der erhaltenen Urkunde ebenfalls, womit ein Abschreibefehler
ausgeschlossen werden kann. Sie ist somit erst ein Jahr nach der von Swab ausgefertigt
worden und dennoch vor dieser ins Urfehdbuch eingetragen. Das bedeutet: alle Einträge zwischen
Nr. 11 und Nr. 32 müssen nach dem 11. Mai 1496 vorgenommen worden sein.61 Schon
die dritte Urfehde im Urfehdteil datiert vom Januar 1496. Es ist wahrscheinlich, dass der ganze
Teil frühestens Januar, eventuell auch erst ab Mitte Mai 1496 oder etwas später angelegt wurde.
Dafür spricht, dass im Urfehdteil die ersten Einträge bis wohl einschließlich Nr. 33 beinahe
durchgehend von einer Hand ausgeführt worden sind. Nur die Überschrift der ersten und zweiten
Urfehde sowie der Anfang der zweiten Urfehde wurden vom Stadtschreiber Ulrich Zasius
verfasst (Stadtschreiber von 1494 bis September 1496); mitten im Text wechselt die Schrift.62
Geht man davon aus, dass die Urfehden Seite für Seite nacheinander in den Urfehdteil einge-
56 Vgl. StadtAF. B5 XHIa. Nr. 5, Jörg Schwab vom 18. Mai 1495. S. 123. dort heißt es: ins vrgicht buch. Ebenfalls
zu Jörg Swab und Hanns Schnider der Eintrag von Mitte Mai 1495 auf S. 125 mit der Randbemerkung Ins
vnzuchtbuch. Ebenso S. 130 zum 1. Juni 1495 zu Thenius Thoman d. J. die gleiche Bemerkung. Dass mit dem
vnzuchtbuch der Frevelteil gemeint ist. wird aus der Bezeichnung desselben auf dem Deckblatt des Urfehdbuchs
fol. lr und dem Register des Frevelteils auf fol. 74r deutlich. Auf den Seiten 132 bis 150 der Rats Erkanntnus.
das entspricht der Zeit zwischen dem 12. Juni und dem 12. August 1495. folgen neun solche oder ähnliche Anmerkungen
. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass die Anweisungen zur selben Zeit geschrieben wurden.
Sie sind vermutlich nachträglich dort angebracht worden.
57 Vgl. Urfehdbuch, fol. 76r-78v.
Urfehdbuch, fol. 76r.
59 Ebd., fol. 67r-68r, vom 22. Mai 1495.
60 Vgl. Urfehdbuch, fol. 51v-52r, vom 11. Mai 1496.
61 Die Urfehde Nr. 28 - also ebenfalls noch vor der von Swab eingetragen - von Colman Fröninger, fol. 63v-64v.
scheint das zu bestätigen. Das Urteil wurde zwar schon am l. Juli 1494 gesprochen, jedoch suchte Fröninger
mehrmals um Gnade nach. Diese wurde ihm im Juni 1496 (!) gewährt und auf der Originalurkunde vermerkt.
Im Urfehdteil lässt sich in der Schreibweise und Platzierung erkennen, dass der Kopist die Originalurkunde samt
Nachtrag in einem Zug abgeschrieben hat. Dies konnte demnach frühestens im Juni 1496 geschehen, nachdem
der Gnadenerweis auf der Originalurkunde vermerkt worden war.
62 Vgl. Urfehdbuch, fol. 45v-46r. Michel Vogel. Vgl. Thiele (wie Anm. 27). S. 125f., sowie nachfolgendes Kapitel
„Wer schrieb die Einträge in das UrfehdbuchT*.
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