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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 20
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boten war, während sorglicher Zeiten [ —Pestzeiten?] in die Stadt zu kommen undt alle 14. Tage
zuo beulen. Gleichzeitig beschließt der Rat, dass den Aussätzigen für diesen Zweck ein[ej
Magdt gedingt werden sollte.120 Die Möglichkeit zu Betteln wurde den Freiburger Leprosen
auch an besonderen kirchlichen Feiertagen zugestanden: zu allen unser frowentag, zu den vier
hochz.it und zu allen zwolfbotentagen.nx Trat der Fall ein, das eins umbgieng samten über das
recht, musste der Betreffende zur Strafe ein pfund wachs an unser lieben frowen [= Freiburger
Münster] abgeben.122

Vermögen aus Stiftungen

Der Großteil des Vermögens des Freiburger Gutleuthauses setzte sich aus Stiftungen zusammen
, deren Grundbesitz und Immobilien durch Verpachtung, Verkauf oder eigene Landwirtschaft
genutzt werden konnten. Auf diese Stiftungen war das Haus in hohem Maße angewiesen
, wie man anhand der vergleichsweise geringen Einkünfte aus den Almosen und den Pfründen
ersehen kann.123 Insgesamt 20 Stiftungsbriefe sind aus der Zeit zwischen 1272 und 1501
für das Gutleuthaus bekannt, wobei von einer ursprünglich höheren Zahl auszugehen ist.124 Die
älteste erhaltene Stiftung stammt aus dem Jahr 1272.125 Frau Anne, herren Huges wirtene von
Krozzingen. vermachte den siechen lüten ze Vriburk an dem velde auf Befehl ihres bereits verstorbenen
Bruders Cunrat Sneweli ... daz gut, daz. min vater gap sin iargezit ze begänne. Als
Gegenleistung für die Stiftung wurde verlangt, dass für den ebenfalls verstorbenen Vater der
Stifterin eine Jahrzeitmesse gelesen werden sollte. Außerdem war der Pfleger des Gutleuthauses
dazu angehalten, den vorgenanten predigeren pro Jahr ein phunt und den minren brude-
renm zwelf Schillinge auszubezahlen, damit diese die Jahrzeit siben tage vor winnahten begingen
. Die Erträge aus dem gestifteten Gut - den Matten. Äckern und Immobilien - durften
dieselben siechen behalten.127 Häufig war mit einer Stiftung eine Auflage verbunden, wonach
z. B. dem Stifter das übertragene Gut gegen einen geringen Zins zur lebenslangen Nutznießung
als Leibgedinge zustand.128 In zwei anderen Fällen wurde verfügt, dass die Aussätzigen am Tag
der Jahrzeit Brot, Wein und Fleisch oder Geld aus der Stiftung erhalten sollten.129 Um sich der
Abhaltung der Jahrzeitmesse und der Dankbarkeit der Aussätzigen sicher sein zu können, vereinbarten
die Stifter oft, dass bei Nichteinhaltung das Stiftungsgut einer anderen Institution zufallen
sollte. 130

Das Alltagsleben der Aussätzigen
im Spiegel der Freiburger Siechenordnungen von 1480 und 1507

Am 14. Januar 1480 erließen burgermeister und rat zu Fryburg ... nach eigenlicher erfarung,
alten Ordnungen und gelegenheit eine Hausordnung für die Aussätzigen, der siechen wandel,
pfründ, thun und lassen berürend.l?l1 Daraus kann man schließen, dass es schon früher eine ent-

'20 StadtAF. B5 XHIa Nr. 92, fol. 91v.

121 Rest (wie Anm. 15), S. 684, G Nr. 215.

'22 Ebd., S. 680, G Nr. 215.

123 Knefelkamp (wie Anm. 10). S. 69; Lincke (wie Anm. 16). S. 58.

124 Lincke (wie Anm. 16), S. 58f.

125 Ecker (wie Anm. 27), S. 480.

126 Gemeint waren die Dominikaner und die Franziskaner.

127 Rest (wie Anm. 15), S. 645, G Nr. 146.

128 Poinsignon (wie Anm. 17), S. 32, Nr. 73; Korth/Albert (wie Anm. 6), S. 472, G Nr. 4; Rest (wie Anm. 15).
S. 658, G Nr. 163 und S. 664f., G Nr. 180.

129 Korth/Albert (wie Anm. 6), S. 471f., G Nr. 3f.

130 Poinsignon (wie Anm. 17), S. 3, Nr. 7.

1,1 Korth/Albert (wie Anm. 6). S. 535, G Nr. 108.

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