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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 191
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überzeugt waren, liefen die Beratungen nur so schleppend an, dass das geforderte Anpassungsgesetz
nicht fristgerecht zustande kam. In diesem „Rechtsvakuum" ergingen von verschiedenen
Gerichten voneinander abweichende Entscheidungen. Erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 18.12.1953, wonach die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch
ohne Anpassungsgesetz rechtswirksam sei, brachte die erforderliche Rechtssicherheit. Nach
mehrjährigen emotional geführten Debatten wurde am 3. Mai 1957 endlich das so genannte
Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet, das sowohl Gegner als auch Befürworter/innen enttäuschte
. Das alleinige männliche Entscheidungsrecht (§ 1354) wurde gestrichen. Aber die
volle Gleichberechtigung brachte das Gesetz nicht. So wurde z.B. an der so genannten Hausfrauenehe
(§ 1356) festgehalten. Das bedeutete, dass Frauen nur dann einer Erwerbstätigkeit
nachgehen durften, wenn dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Damit war
die Doppelbelastung der Frau (in Familie und Beruf) gesetzlich sanktioniert.

Industrielle Reservearmee - Die weibliche Erwerbstätigkeit

Nicht nur Kriegerwitwen, sondern auch die Ehefrauen der in Gefangenschaft befindlichen Soldaten
mussten den Lebensunterhalt der Familie verdienen. Infolge des Arbeitskräftemangels

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