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In den Jahren 1591 bis 1598 ließ Gabriel Bernlapp von Bollschweil die Rechte der Herrschaft
in Wildtal feststellen. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Wirtsordnung erlassen
, welche die Rechte und Pflichten des Wirtes festlegte. Das Wirtshaus war seit alters her der
Untere Hof. Räumlich verbunden mit dem Gasthaus war die Gerichts Stätte der Gemeinde, wo
noch immer nach alter Sitte im Freien Recht gesprochen wurde.7
Erst für das Jahr 1785 sind Akten verfügbar, die konkrete Aussagen über das Wirten in Heuweiler
machen.8 Vier Bauern hatten aufgrund einer alten obervogteiamtlichen Anordnung die
Erlaubnis, in jährlichem Wechsel dort einen Gasthof zu betreiben. Dieses Recht lag auf dem
Altenvogtshof, dem Dörrhof, dem Häberlehof und dem Merzenhof.
Somit ist zwar für das Jahr 1456 erstmals eine Gastwirtschaft im untersuchten Gebiet nachgewiesen
, doch mutet es merkwürdig und eher unwahrscheinlich an, dass ausgerechnet in Rohr,
am Ende des Glottertals auf einer Meereshöhe von 700 bis 1.000 Metern, die Anfänge des Wirtens
im Tal zu suchen sein sollen. Vielmehr ist anzunehmen, dass bereits eine beträchtliche Zeit
davor Gasthäuser existierten, ohne dass dies in den Quellen seinen Niederschlag fand.
Der Streit um das Wirten in Unterglottertal 1658
1658 kam es zu einem Streit über das Recht des Wirtens in Unterglottertal. Anlass für die Auseinandersetzung
war der Entzug der Gastwirtschaftsgerechtigkeit, die bisher Gallus Hagner innehatte
, und die Verleihung derselben an Georg Fresslein durch die castel- und schwarzenbergischen
Amtleute in Waldkirch. In diesem Zusammenhang wurde durch die Amtleute eine eidesstattliche
Befragung einzelner Bürger über das Wirten in Unterglottertal und den damit
verbundenen Gepflogenheiten durchgeführt. Diese Befragung ergab, dass das Haus des Georg
Fresslein schon immer als Herberge und Wirtshaus gedient hatte. Dieses Gasthaus war jedoch
keine „geschworene" Einrichtung, d.h. die Inhaber leisteten keinen Wirtseid und verfügten über
keine schriftlich dokumentierte Gastwirtschaftsgerechtigkeit, in welcher der Umfang der mit
dem Gasthaus verbundenen Rechte und Pflichten festgelegt war. Vielmehr bestand lediglich
eine altes Gewohnheitsrecht, dort zu wirten, wobei niemand dazu gezwungen wurde. Während
des 30-jährigen Krieges stand das Haus zeitweise leer. Es gab häufigen Besitzerwechsel. Dennoch
bestanden nie zwei Wirtschaften gleichzeitig in Unterglottertal, d.h. es wurde stets auf
dem gleichen Anwesen gewirtet. Berichtet wurde ferner, dass in Friedensjahren alle Hochzeiten
und Kindstaufen im besagten Gasthaus gefeiert wurden. An Kirchweih ging man jedoch
dahin, wo es guten Wein gab, entweder ins Unterglottertal, ins Oberglottertal oder nach
Ohrensbach. Da Ohrensbach und Unterglottertal unter dem gleichen Gerichtsherrn standen,
wurden die Gerichtstage abwechselnd, mal im einen und mal im anderen Wirtshaus abgehalten
.9 Außerdem ist überliefert, dass von Georg Fresslein der vielerlei Zusammenkünfte halber
ein ganz neuer Bau [...] angestossen worden war, da auf seinem Hof öfters Einwohner aller
drei Gemeinden samt Föhrental zusammen gekommen waren.10 Letztendlich wünschten alle
Befragten, dass es beim Wirten auf der genannten Herberge in Unterglottertal bleiben solle.
Damit wird zugleich die Vermutung bestätigt, dass der alte, 1953 abgebrannte „Engel" in Unterglottertal
(Abb. 1) nicht, wie häufig erwähnt, 1507 erbaut sein kann, sondern frühestens um
1658.11
7 Wolfgang Stülpnagel: Wildtal, ein breisgau-ritterschaftlicher Ort, in: Schau-ins-Land 82 (1964), S. 58-72, hier
S. 64ff.
8 Generallandesarchiv Karlsruhe (GLA), 229/43197.
9 GLA, 229/32085b.
!<> Ebd.
11 Nienhaus (wie Anm. 3), S. 89.
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