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mussten dafür jährlich einen Wirt bestimmen und eine Abgabe, das sogenannte Umgeld, an die
Herrschaft entrichten. In einem späteren Schritt verfestigte sich das Recht des Wirtens gegen
Zahlung einer Rekognition auf einzelne Privatleute und damit auf ihre Häuser. Dies dürfte in
Unterglottertal, Oberglottertal, Ohrensbach und Föhrental etwa um 1500 eingetreten sein.
Auch ohne eine ausdrückliche Verleihung von Wirtschaftsgerechtigkeiten war das Gewohnheitsrecht
der Wirte im Glottertal von Amts wegen geschützt. Ein Streit aus dem Jahr 1747 um
das Tavernengesuch des Müllers Johannes Schurhammer belegt dies. Die Wirte des Unterglottertals
sowie Vogt und Gemeinde waren gegen das Gesuch des Müllers: Das Tal würde mit
Wirtschaften überbelegt, das Einkommen der bestehenden Wirte geschmälert und auch die
Herrschaft erhalte nicht mehr Umgeld, da nicht mehr Wein ausgeschenkt werden würde. Auch
die Stellungnahme des Amtes fiel negativ aus: Es gebe schon genug Wirtschaften im Tal und
eine neue würde nur einen weiteren Schlupfwinkel für das unkontrollierte Treiben der jungen
Leute schaffen; außerdem sei der Müller ein vermögender Mann, der neben seiner Mühle einen
ansehnlichen Hof habe und daher ein zusätzliches Einkommen nicht angewiesen sei. Deshalb
wurde entschieden, dass ein gewisser Fackler, Wirt des Gasthauses „Engel", die Tavernengerechtigkeit
erhalten und dafür 50 Gulden bezahlen solle. Im Gegenzug wurde ihm zugesichert
, dass in Zukunft keine weiteren Tavernen wirtschaften im Glottertal errichtet werden
dürften.13
Die „Wandelwirtschaft" in Heuweiler ist hinsichtlich der Wirtschaftsgerechtigkeit besonders
interessant. Diese Form des Wirtens wird in den Akten ausdrücklich als die älteste erwähnt und
begegnet uns im südlichen Schwarzwald mehrfach, z.B. im Ibental und im Eschbachtal.14 In
Heuweiler ruhte das Recht des Wirtens auf vier Höfen. Es gab jedoch auch hier stets nur eine
einzige Wirtschaft, d.h. die berechtigten Bauern wechselten sich jährlich ab. Gewirtet wurde
auf ihren Höfen, die über keine besondere Ausstattung wie etwa spezielle Schankräume verfügten
. Darüber hinaus hatten die Bauern die Erlaubnis, das Recht des Wirtens an andere Personen
weiter zu verpachten.
Inhalt und Herkunft der Gastwirtschaftsgerechtigkeiten sowie die Rechtsverhältnisse waren
bei den einzelnen Wirtschaften oft nicht eindeutig geregelt. Es verwundert daher nicht, dass
man 1747 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Oberamt Waldkirch fast gar nichts
mehr über Ursprung und Wesen der Tavernengerechtigkeiten wusste: Folianten wurden gewälzt
und Meinungen eingeholt, um Fragen zu klären wie „Was ist der Weinschank eigentlich?" oder
„Ist die Tavernengerechtigkeit den Regalien zuzuordnen?". Nur in einer Sache war man sich
sicher: Die Herrschaft hat das Recht Tavernen zu setzen.15
Für das Kloster St. Peter bestanden in dieser Hinsicht keinerlei Zweifel. Es dokumentierte
im 1754 erstellten „Corpus Iuris Sanct Petrini" seine Rechte im Gebiet der Klosterherrschaft.
Darin ist im § 7 lus erigendi Tabernas zu lesen, dass das Kloster für sich das Privileg beanspruchte
, Tavernen - z.B. in Eschbach, am Hohlen Graben, in der Alt-Glashütte, in Wildgutach
oder auf dem Steinbach - zu errichten. Allerdings bleibt unklar, womit dieses Recht begründet
wurde.16 Als 1787 die Gemeinde Rohr um die Verleihung einer Wirtschaftsgerechtigkeit für
ihren Mitbürger Andreas Schwär nachsuchte, zeigte sich der Abt von St. Peter darüber wenig
erfreut. Nach seiner Auffassung würden Handel, Kirchgang und Gewerbe die Einwohner von
Rohr fast täglich nach St. Peter führen, wo sie einen ordentlichen Gasthof fänden. Der Antrag
rühre nur von einigen müßigen Bauern her, welche die Aufsicht im Wirtshaus zu St. Peter nicht
ertragen könnten und sich daher nach einem abgelegenen Winkel sehnten, wo sie Tag und
Nacht ungehindert essen und ihr ganzes Leben beim Kartenspielen, Würfeln und Trinken ver-
!3 GLA, 229/32086.
14 GLA, 229/43197.
!5 GLA, 229/32086.
16 GLA, 65/558 Corpus Iuris, S. 543.
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