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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2009/0079
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Abb. 3 Das Gasthaus „Zur Sonne" in Oberglottertal mit der alten Linde (Kreisarchiv Breisgau-Hochschwarzwald).

derats statt. Die Gaststätte war sozusagen der Vorläufer des Rathauses, was die häufig auftauchende
Bezeichnung als Gemeindegasthaus unterstreicht. Auch auf privater Ebene kam dem
Gasthaus eine herausragende Bedeutung zu. Hier fanden wie angesprochen aufwändig gehaltene
Hochzeitsfeste und Taufmahlzeiten statt. In der Untersuchung von 1658 erinnerte sich
einer der Befragten an seine eigene Hochzeit, die er in der Herberge in Unterglottertal gefeiert
worden war: 15 Tische, voll mit Leuten besetz.2* Das dürften somit rund 100 Personen gewesen
sein, die nach der damaligen Sitte den ganzen Tag ununterbrochen mit Essen und Trinken
versorgt werden mussten. Andere, sogenannte öffentliche Zehrungen, wurden ebenfalls im
Gasthaus abgehalten wie z.B. Heiratsabreden, Hofkäufe oder die Versteigerung (Gant) von Höfen
.

Eine wichtige Rolle spielte der Zusammenhang zwischen der Abhaltung des Gerichts und
dem Gasthaus, wie er für Föhrental, Wildtal, Unterglottertal und Ohrensbach überliefert ist. Die
alte Linde, die bis vor wenigen Jahren noch vor der „Sonne" in Oberglottertal stand, war hierfür
ein sichtbarer Beweis (Abb. 3). Desgleichen war die 1853 gefällte Gerichtslinde in Heuweiler
genau im Mittelpunkt jener vier Bauernhöfe platziert, auf denen das Recht des Wirtens
ruhte. Für die Gastwirte bedeutete die Abhaltung des Gerichts die Anwesenheit einer Vielzahl
von Menschen, die diese Gelegenheit mit einem Wirtshausbesuch verbanden. Außerdem stellte
die Erstattung von Zehrkosten, z.B. für die Vögte der Gemeinden, häufig einen wesentlichen
Bestandteil der Entlohnung für bei Gericht geleistete Dienste, dar.

Damit können wir vier wichtige Kriterien ableiten, die für ein finanziell rentables Betreiben
von Gastwirtschaften erforderlich waren: die Lage des Gasthauses an einer Landstraße, die
Einnahmen aus den sogenannten Großen Zehrungen, die Abhaltung von Gerichtstagen und Gemeindeversammlungen
sowie ein regelmäßiger Besuch der Dorfbewohner. Außerdem war es

24 GLA, 229/32085b.

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