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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2009/0081
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tiv, weshalb sie das Recht häufig unentgeltlich an andere Bewohner der Gemeinde weitergaben
. Diese wiederum hatten noch weniger Interesse, Geld in den Wirtschaftsbetrieb zu stecken,
da ihnen das Privileg des Wirtens jederzeit entzogen werden konnte.

Die Entwicklung der Gastwirtschaften bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts

Vergeblich bemühte sich seit 1788 der Schuhmacher Andreas Kapp, eine weitere Gastwirtschaftsgerechtigkeit
in Unterglottertal zu erhalten. Erst zwölf Jahre später, am 15. Dezember
1800, wurde ihm eine Weinschankgerechtigkeit verliehen. Es war dies das erste Mal seit 250
Jahren, dass in den vier Gemeinden des Glottertals eine neue Wirtschaftsgerechtigkeit vergeben
wurde. Nach kurzzeitigem Entzug der Ausschankerlaubnis erfolgte am 22. September 1803
seine Wiedereinsetzung als Wirt des Gasthauses „Busch", das bis Ende des 19. Jahrhunderts
bestand.30

Danach kam erst 1819 wieder Bewegung in das Gastwirtschaftsgewerbe des Tals, als sich
die Gemeinde Heuweiler erneut bemühte, die Wandelwirtschaft durch eine Gemeindewirtschaft
zu ergänzen. In Friedenszeiten konnten Gasthäuser in den Nachbardörfern das Fehlen
einer Unterkunft noch kompensieren. Herrschte Krieg, benötigte man jedoch ein Gasthaus, das
zentrale Anlaufstelle für das Militär war. Während die Soldaten auf die Bauernhöfe und Häuser
der Einwohner verteilt wurden, quartierte man die Offiziere im Wirtshaus ein. Gab es ein
solches nicht, mussten die Offiziere auf Kosten der Gemeinde im Pfarrhof untergebracht werden
. Das Pfarrhaus wurde zum Gasthaus und der Pfarrer zum Wirt gemacht.31 Nach einigem
Hin und Her wurde am 3. Dezember 1819 der Gemeinde Heuweiler ein Gastwirtschaftsrecht
verliehen und gestattet, dieses an einen Bürger des Dorfes weiterzugeben.32 Die Rechte der vier
Bauern, die eine Wandelwirtschaft betrieben, wurden dabei nicht beeinträchtigt. Die neue Wirtschaft
sollte in der Ortsmitte liegen. Erster Pächter war Andreas Dörr, der Eigentümer des Dörrhofes
. Der am 9. Januar 1820 abgeschlossene Vertrag war mit klaren Auflagen in Sachen Gastwirtschaftsführung
und -ausstattung verbunden. Der Wirt musste sein Haus so einrichten, dass
er Fremde und Reisende beherbergen konnte. Darüber hinaus hatte er ein (Gasthaus)schild
anzubringen und an die Gemeinde jährlich 5 Gulden Pachtzins zu zahlen. Damit sich der Aufwand
lohnte, wurden die Pachtverträge über einen längeren Zeitraum abgeschlossen, so lief
z. B. der erste Pachtvertrag des Andreas Dörr über zehn Jahre und wurde noch mindestens zweimal
um jeweils fünf Jahre verlängert. In diesem Vertrag war außerdem festgelegt, dass Dörr
den Wein zu einem festgesetzten Preis an die Dorfbewohner abzugeben und trinkbaren (!) alten
und neuen Wein sowie Essig vorrätig zu halten habe. Die Gemeinde ihrerseits verpflichtete
sich, die Gemeindeversammlungen und ähnliche Veranstaltungen ausschließlich in seiner Gaststätte
abzuhalten.33 Diese Zugeständnisse trugen dazu bei, dass die Gemeindewirtschaft an verschiedenen
Standorten bis weit in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts fortbestand.

Anzumerken ist ferner, dass in einer Quelle von 1825 diese Wirtschaftsgerechtigkeit in Heuweiler
ausdrücklich als „Gemeindestubengerechtigkeit" bezeichnet wurde.34 Damit ist einmal
mehr der Zusammenhang zwischen der im Breisgau häufig auftretenden Bezeichnung „Stube"
als einer der Gemeinde zuzuordnenden Wirtschaft belegt. Allerdings war es keine „Stube" im
herkömmlichen Sinn. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Gemeinde Heuweiler
Eigentümer eines Hauses gewesen war, auf dem die Gemeindestubengerechtigkeit ruhte und
der Gastwirtschaftsbetrieb kontinuierlich stattfand.

30 GLA, 229/32087.

31 StAF, B749/4-245.

32 StAF, B749/7-8.

33 Ebd.

34 StAF, B749/4-245.

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