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Abb. 1 Karl Siegfried Bader (StadtAF, M 70/92).
untragbar geworden. Damit zerschlug sich nicht nur die eigentliche Berufsperspektive. Auch
kaum minder attraktive berufliche Alternativen waren plötzlich nahezu unerreichbar. Weder
ließ sich eine Universitätslaufbahn noch eine Karriere im staatlichen Archivdienst realisieren.
Bader konnte sich zwar 1942 dennoch an der Freiburger juristischen Fakultät habilitieren,8 die
Berufung auf einen Lehrstuhl jedoch blieb ihm seiner politischen Biografie wegen bis zum
Ende der NS-Diktatur verwehrt. Und die Bewerbung 1938 als indirekter Nachfolger des
Historikers Franz Schnabel am Karlsruher Generallandesarchiv scheiterte wohl aus ebendiesen
Gründen.
Die Umstände seiner zum 1. Oktober 1933 erfolgten Entlassung hatte Bader noch Jahrzehnte
später nicht vergessen.9 Zum Oberlandesgerichtspräsidenten nach Karlsruhe bestellt habe ihn
dieser auf die bejahende Beantwortung der Frage Stimmt es, dass Ihre Frau Nichtarierin ist?
mit einer Tirade überschüttet und ihm erklärt, dass ein Arier, der eine nicht arische Frau heirate
, mit viel mehr Recht aus dem Staatsdienst entfernt werden müsse als ein Jude, der für seine
Abstammung an sich nichts könne.10 Der Anwaltsberuf, den er nun ergriff, war somit fast schon
die einzige sich bietende berufliche Alternative. Sehr zum Missfallen des Berufsstandes blieb
hier auch nach 1933 die Möglichkeit einer Zulassungsverweigerung zunächst begrenzt, sodass
nicht nur dienstentlassene Justizjuristen, sondern auch juristisch qualifizierte Politiker der Wei-
8 Vgl. Alexander Hollerbach: Juristische Lehre und Forschung in Freiburg in der Zeit des Nationalsozialismus,
in: Die Freiburger Universität in der Zeit des Nationalsozialismus, hg. von Eckhard John, Freiburg 1991, S. 91-
113.
9 Vgl. Michael Kibener: Zeitzeugeninterview mit Karl Siegfried Bader, Zürich, 10. Juli 1998, Forschungsstelle
Widerstand gegen den Nationalsozialismus im Deutschen Südwesten, Universität Mannheim (FW), Nr. Qt 23.
10 Zitiert nach Clausdieter Schott: Karl Siegfried Bader 1905-1998, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für
Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 119 (2002), S. 1-14, hier S. 3.
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