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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2010/0065
wurde.43 Diese Maßnahmen, die vom Freiburger Rat angewendet wurden, um eine möglichst
ausgeglichene Wasserverteilung zu gewährleisten, korrespondieren mit dem Tenor der Weis-
tümer44 Südwestdeutschlands. Die Weistümer dienten in erster Linie dazu, die rechtlichen
Fragen oder Kontroversen zwischen den Grundherren und den Bauern in verschiedenen Aspekten
des ihres Verhältnisses zu klären. Die Leitlinien, an die man sich gewöhnlich bei der
Gesetzgebung bezüglich des Verhältnisses Mensch-Wasser hielt, lassen sich in drei Punkten
zusammenfassen:

a) Man darf nicht einen Wasserlauf zu seinem alleinigen Vorteil ableiten.

b) Es ist nicht erlaubt, den Wasserlauf zum Schaden anderer mit Schleusen oder anderen Mitteln
zu blockieren.

c) Jeder hat die Pflicht, das Wasser in einen Fluss oder Bach abzuleiten, nachdem er es gebraucht
hat.45

Gleichermaßen wurde die Fischerei durch genaue rechtliche Vorschriften diszipliniert.
Gleichzeitig mit dem ökonomischen und demografischen Wachstum der Städte im Gebiet des
Oberrheins vor der Pestepidemie des 14. Jahrhunderts wurde die Berechtigung zur Fischerei
am Hochrhein zwischen den Städten Stein und Basel nur gegen Zahlungen an die Herrschaften
, die den Abschnitt des Flusses besaßen, gewährt. Von Stein nach Basel in ostwestlicher
Richtung fortschreitend machten der Abt von Stein, der Landgraf des Thurgaus sowie der
Bischof von Basel, an dessen Stelle 1392 der Stadtrat trat, Ansprüche auf die Erteilung des ius
piscandi46 geltend.

Auch in Freiburg war das Fischergewerbe von großer Bedeutung, was nicht nur auf ökonomische
Aspekte zurückzuführen ist. Der Verzehr von Fisch war eng mit der Einhaltung der Vorschriften
des Kirchenkalenders verbunden.47 Der erste Versuch, die Fischerei zu reglementieren
, geht auf die Fischereiordnung des Jahres 1386 zurück.48 Darauf folgte die Wasserordnung
des 9. April 1492, die eine Wende in der Beziehung der menschlichen Aktivitäten zum Wasservorkommen
anzeigt. Diese Maßnahme, die Gültigkeit für die Flüsse Dreisam, Elz und die
Wasserläufe, die sich von diesen abzweigten, besaß, wurde von den Grafen von Tübingen und
Klingenberg gemeinsam mit den Städten Freiburg, Kenzingen und Waldkirch angenommen.
Mit dieser Verordnung wurde ausdrücklich verboten, Netze auszuwerfen oder andere Absperrungen
zu errichten, welche die Eiablage der Lachse in den Quellen verhinderten. Zudem
wurde ausdrücklich verboten, während des Sommers und des Winters Lachse zu fischen. Die

43 Gerade die Nichtteilnahme an einem Runzgebot war Anzeichen für einen existierenden Machtkonflikt zwischen
dem Rat und anderen Institutionen wie im Fall des Abts des Klosters Tennenbach, der mehrmals als abwesend
in den Versammlungsprotokollen vermerkt wurde. Vgl. die von Ecker (wie Anm. 41) zitierten Quellen, bes.
S. 156, Anm. 342. Unter der Definition des Wasserrechts versteht man gewöhnlich „die Summe der Rechtsnormen
, die die Eigentums und NutzungsVerhältnisse am Wasser regeln", Uwe Schneider: Wasserrecht. Begriff und
Bedeutung, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 5, hg. von Adalbert Erler und Erich
Kaufmann, Berlin 1994, S. 1156. Die Monopolherrschaft zur Wasserverwaltung und Erteilung von Befugnissen
der Wassernutzung wurde seit 1368 eifersüchtig von der städtischen Autorität Freiburgs gehütet. Was das Wasservorkommen
betraf, entschied die Stadt Freiburg, auch als sie sich unter die Schirmherrschaft des Hauses Habsburg
stellte, ihre rechtliche Autonomie zu behalten. Vgl. Lange (wie Anm. 6), S. 65.

44 Zur Bedeutung dieses Begriffes vgl. Dieter Werkmüller: Weistümer in: Erler/Kaufmann (wie Anm. 43),
S. 1239-1252.

45 Lange (wie Anm. 6), S. 65.

46 Vgl. Glauser (wie Anm. 4), S. 87f.

47 Lange (wie Anm. 6), S. 65; Helmut Jungwirth: Fischer, fischen, in: Bächtold-Stäubli (wie Anm. 28), Band
2, S. 1549-1569.

48 Auf die frühe Regulierung der Fischerei im Jahr 1386 folgten jene der Jahre 1413, 1435 und 1512. Mit diesen
Verfügungen erteilte die Stadt Freiburg den Fischern das Recht, in den Teilen der Dreisam, die Dreisameinzugsgebiet
genannt werden, bzw. in dem Teil des Flusses, der noch nicht zur Bewässerung der an den städtischen
Mauerring angrenzenden Felder, zur Versorgung der Mühlsysteme und der Metallverarbeitung genutzt wurde, zu
fischen. Vgl. StadtAF, Cl Fischerei.

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