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v4Z?6. 3 Die im Streit mit der Stadt Freiburg im „Untreubuch" aufgeführten politischen und intellektuellen Kräfte
auf Seiten Ebringens (StadtAF, B5 IIIc Nr. 10, fol. 4v).
der Rauferei hätten die Fryburger den anfang zum ersten geton und die Ebringer hätten sich
gleichsam nur verteidigt.25 Auch hätte kein Ebringer jemanden geschädigt oder gar getötet,
dafür seien auswärtige Besucher verantwortlich zu machen. Sodann hatte man noch ein eventuelles
Argument zur Hand: Sollte man dennoch einen Ebringer für eine Tat namhaft machen
können, werde dessen Bestrafung zugesichert. Ebringen begnügte sich aber nicht mit dieser
Verteidigung, sondern erhob seinerseits Klage: Beleidigt sei man jedoch mit Grund wegen des
kriegerischen Auszugs, der nun erst den eigentlichen Landfriedensbruch darstelle. Nie hätte
man sich gegen Freiburg unfreundlich verhalten, denn es sei ihnen bewusst, dass sie ohne die
Stadt in die läng nit wol bliben mögen.26
Damit war es der Ebringer Partei gelungen, den Totschlag und den Auszug verschieden aufzugleisen
und sich selbst als Geschädigte zu positionieren. Das verfing beim Gremium. Der
Landvogt und seine Beisitzer vermerkten übel, dass die Freiburger durch ihren Uberfall der von
Emps ihr gericht und vorab der königl. maj. sin landschafft geschmäht hätten.27 Es half der
Stadt wenig, dass sie den Auszug mit Wahrung ihrer Ehre begründete, denn wäre man daheim
gebliben, wär einer gemeinen statt verächtlich gesin. Man hätte ja auch nur die Absicht gehabt,
einige Bauern als Geiseln zu nehmen, nicht aber auch das Dorf niederzubrennen. Die Stadt
hatte aber nun einmal die Regeln des vorderösterreichischen Landfriedensverbandes verletzt
und damit gleichzeitig die Schutzmacht Habsburg gekränkt.
Ebd., S. 614.
Ebd., S. 618.
Ebd., S. 604.
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