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stelligen. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Klägerseite von der ordnungsgemäßen
Eidesleistung persönlich und kostenfrei Kenntnis nimmt.

Die Ebringer leisteten in der Folge nach Maßgabe des Hofgerichtsurteils vor dem Breisacher
Bürgermeister Hans Väschlin den Unschuldseid, worüber der Kommissar mit besiegeltem
Brief nach Rottweil berichtete.45 Der Anwalt des Klägers erhob jedoch nunmehr den Einwand,
dass Väschlin ein offner verschribner ächter were, deßhalb sin Handlung nit gelten. Dieser Einspruch
war zunächst schlüssig, da die Acht die Nichtigkeit jeglicher Rechtshandlung, insbesondere
auch einer Amtshandlung bewirkte. Allerdings war die Behauptung allein unzureichend
und es wurde der Klägerseite vom Gericht aufgegeben, den geäußerten Verdacht bis zum nächsten
Rechtstag am 5. Juli 1496 zu erhärten. Da ihr dies nicht gelang, konnte an diesem Termin
der Rechtsstreit beendet werden. Ebringen war durch den procurator und anwalt mit namen
der hochgelert maister Peter Bernegker, geschribner recht licenciat, ain underschriber des
vorgenannten hoffgerichtz, also einen studierten Juristen, kompetent vertreten. Dieser ließ
durch seinen Fürsprecher vortragen, dass, wenn die gegnerische Partei bis zum Sitzungsende
der Auflage nicht nachgekommen sei, aus dem Unschuldseid die rechtlichen Konsequenzen zu
ziehen seien. Nachdem man vergebens auf einen Gegenvortrag gewartet hatte, wurde der
Urteilsbrief erteilt, demgemäß das Schreiben des Breisacher Kommissars und damit die Eidesleistung
der Ebringer als gültig zu betrachten seien und die von Ebringen Balthasar Güntzels
siner clag halben nit zu antwurten haben, sonder dero ledig sin sollten.

Damit hatte Ebringen auch diese letzte rechtliche Hürde genommen. Der Tod des Claus
Güntzel war freilich ungesühnt geblieben. Es spricht aber vieles dafür, dass dessen Bruder
Baltasar bei den Ebringern tatsächlich an die Falschen geraten war. Jedenfalls hatte die beharrlich
behauptete Unschuld der Ebringer durch diesen Prozess ihre Bestätigung nun gar durch
eine Instanz gefunden, die sich als des hailigen Richs oberst Gericht verstand.46

Anhang

Schiedsspruch (Vergleich) des Landvogts in Sachen Ebringen gegen Freiburg
(GLA, 21/1842 [1495 Okt. 30])

Zu wissen sig menglichem, alß dan irrung und spen gewessen sind zwuschen den ersamen wissen
Burgermeister und Rat der stat Friburg im Brißgow von wegen ir selbs und iren zugewan-
ten ein sit und der edlen frow Heilena geboren von Klingenberg, herrn Hansen von Embs rit-
ters seiligen gelossen wittwe, ouch dem strengen herrn Jorgen von Ebenstein ritter als von der
iren vogt, gesworen und ganzer gemeind des dorfs zu Ebringen und desselben zugewanten
wegen ander sitt, der uffrur, mißhel, und fürnemens halb, so sich in vergangenem uff der kilwe
zu Ebringen im dorf ouch mordes mit der von Friburg ußziehen begeben hat, derohalb sy
beder sitt uffhüt dattum uß bevells kunglicher magestat vor mir Casparen fryhern zu Mörsperg
und zu Befort, oberistem houptman und landvogt ouch der kunglichen mayt. usw. rett alß uff
min vertragung zu guttlicher verhör erschinen sind, und noch beder red, genugsam eröffenung
der sach, so hob ich der landvogt mit sambt den kunglichen retten guttlich mittel zwuschen
beden teilen gesucht und noch vil gehabtem vlies und arbeit des volg an beden obgemelten par-
thien finden und sy beder sitt mit irem wissen und willen obgemelter irrung gutlich gericht,
betragen und vereinbart inmassen hernoch vergriffen:

Dem also ist des ersten derpersonen halb, so under dem handel tod geslagen ist, ob des selbigen
fründschaft über kurz oder lang kernen und die tätter, so an solhem todslag schuld haben,

Gemeindearchiv Ebringen, Urkunden Nr. 7 (abgedruckt im Anhang).
Rottweiler Hofgerichtsordnung (wie Anm. 39), fol. 21r und Transkription S. 10.

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