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Abb. 4 Gang zum Friedhof (aus: Mein Heimatland 23 [1936], S. 191).
Die Großen Zehrungen im Großherzogtum Baden
Nachdem das hier untersuchte Gebiet im Jahr 1806 Teil des Großherzogtums Baden wurde,
änderte sich in der Abhaltung der Großen Zehrungen zunächst wenig. In Sachen Gastwirt-
Schäften ließ man zunächst alles beim Alten, ohne durchgreifende Änderungen vorzunehmen
oder systematische Vorgehensweisen zu entwickeln. Aber das schon früh in den Akten vorkommende
Argument, dass ein einziger Wirt am Ort für die Bevölkerung ungut sei, da aufgrund
fehlender Konkurrenz der Wirt die Preise willkürlich festlegen könne und wenig auf die
Qualität der Speisen und Getränke achten müsse, fand nun doch mehr Gehör bei der neuen
badischen Regierung. Schon im Jahr 1812 wurden im Großherzogtum Baden Verordnungen zur
Abschaffung von Zwangsrechten erlassen. Allerdings wurde das Recht zur Abhaltung der
Großen Zehrungen nur zögerlich abgebaut. Häufig führten erst ausdrückliche Klagen vonseiten
der Beteiligten zu Veränderungen in den bisherigen Gewohnheiten.
Die Bauern aus Oberibental gehörten ursprünglich zur Pfarrei von St. Peter. Um 1800 wurden
sie jedoch der Kirche in St. Märgen zugeordnet. Nun hielten sie ihre Hochzeitsmahle,
Taufessen usw. nicht mehr wie bisher im Klosterwirtshaus in St. Peter, sondern bei den Gastwirten
in St. Märgen ab. Der Herrschaft St. Peter entging damit das Umgeld von dem an diesen
Festen getrunkenen Wein. Der Abt von St. Peter verfügte daraufhin im Jahr 1805 ein
Zwangsrecht, das die Bewohner von Oberibental verpflichtete, ihre Heiratsabreden, Hoch-
zeits- und Taufmahle im Steinbachwirtshaus abzuhalten.
Das Steinbachwirtshaus befand sich auf dem Boden der Klosterherrschaft St. Peter und war
nur etwa zwei Kilometer von der Kirche in St. Märgen entfernt. Mit Berufung auf die
Verleihungsurkunde des Abtes von St. Peter aus dem Jahr 1805 wollte der Steinbachwirt im
Jahr 1841 per Gerichtsbeschluss erzwingen, dass diese Bauern wieder nur bei ihm solche Mahl-
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