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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
131.2012
Seite: 46
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2012/0048
Abb. 2

Bildmitte: Universitätsprofessoren im Talar
bei der Fronleichnamsprozession in Freiburg,
ca. 1926 (Universitätsarchiv Freiburg, D 52/1656).

lieh. Auch wenn ranghohe, auswärtige Autoritäten zugegen waren, forderte die Universität
ihren Vorrang ein. Selbst weltliche Würdenträger, wie Prinzen und Grafen, sollten sich hinter
dem Rektor einreihen.97 Als der Bischof von Basel 1564 in Freiburg weilte, schritten der Rektor
und er nebeneinander. Nur widerstrebend überließ der Rektor dem Bischof, der schließlich
Kanzler der Universität war, den rechten Platz an seiner Seite.98 „Gleichzeitig manifestierte sich
in ihnen [= den Prozessionen] eine sensible Binnendifferenzierung nicht nur im Gegenüber einer
städtischen Repräsentanz, sondern auch innerhalb der universitären Einrichtungen selbst."99 Die
innere Rangfolge bestimmte sich Rang absteigend nach Fakultäten, nach Abschlüssen und nach
der sozialen Herkunft.100 Schwierig wurde die Anwendung dieser Regelungen jedoch bei der
bereits festgestellten Zwischenstellung der geistlichen Universitätsmitglieder. 1509 erfolgte eine
Anordnung der Stadt, wonach Kleriker nicht innerhalb ihrer Fakultäten mitgehen, sondern sich
der Priestergruppe anschließen sollten. Der Senat reagierte mit der Androhung einer Geldstrafe,
sollte ein Geistlicher nicht entsprechend der Prozessionsordnung der Universität bei der Theologischen
Fakultät mitschreiten (Abb. 2).101

Folgenreich war das Konkordat aus dem Jahre 1539, in dem sich die Vereinbarung findet,
dass die städtischen Abgeordneten einen Vortritt vor dem Rektor und den Regenten der Universität
erhalten sollten. Bei der Universität stieß diese Regelung immer wieder auf Widerstand
.102 Dabei konnte schon der kleinste Positionswechsel eine regelrechte Kettenreaktion auslösen
: Als der Bürgermeister 1586 erneut verlangte, neben dem Rektor zu gehen, verdrängte er

Finke (wie Anm. 26), S. 14. Auch als sich die Hochschule 1513 und 1520 fortwährend beim Prozessionszug durch
Bürger und städtische Diener gestört sah, drohte der Senat, die Universität würde vollständig fernbleiben, Füssel
(wie Anm. 95), S. 301; Mayer (wie Anm. 34), S. 343f.
Schreiber (wie Anm. 57), S. 42; Füssel (wie Anm. 95), S. 301 f.

Der rechte Platz war höherrangig, Füssel (wie Anm. 95), S. 303; Mayer (wie Anm. 34), S. 358.
Braun (wie Anm. 73), S. 97.

0 Mayer (wie Anm. 34), S. 345.

1 Füssel (wie Anm. 95), S. 300. Siehe auch Mayer (wie Anm. 34), S. 341; Braun (wie Anm. 73), S. 97f.

2 StadtAF, B2/37. Im Vertrag von 1605 findet sich wiederum die gütliche Einigung auf den Vortritt des Rektors.

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