http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2012/0057
[7. März] von allen Retten der heüffen, so sich zusamen verpflicht haben in dem namen der hey-
ligen, vnnzerteylten dreyeinigkeit.
Die Bundesordnung selbst beginnt mit einer programmatischen Präambel, die die Beweggründe
und Ziele der „Christlichen Vereinigung" nennt. Sie wurde gegründet [d]em al-
mechtigen ewigen got zu lob vnd eher [Ehre] vnnd anriffung des heiligen euangelij vnnd göt-
lichs worts, auch zu beystand der gerechtigkeit vnd götlichs rechten. Ausdrücklich wird gesagt,
die Vereinigung gereiche niemantz, er sey geystlich oder weltlich, zu uerdrus vnnd nachteyl,
souil das euangelium vnnd götlich recht Inhalt vnnd anzeygt; sie diene in Sonderheit zu merung
brüderlicher liebe.
In vier der nun folgenden zwölf Artikel werden die leitenden Ziele der Vereinigung konkreter
benannt:
- Alle Abgaben und Dienste, die den geistlichen und weltlichen Obrigkeiten auf Grund des
Göttlichen Rechts zu leisten sind (zu ergänzen ist: aber auch nur diese), werden entrichtet.
- Die Vereinigung tritt dafür ein, dass der Landfriede gesichert wird vnd niemantz dem ann-
dern wider recht thue.
- Anerkannte Schulden werden bezahlt. Strittige Feudalabgaben wie Zehnt, Renten und Gülten
werden bis zu einer Neuordnung suspendiert.
- Pfarrer oder Vikare sollen das heilige Evangelium (zu ergänzen ist wohl: lauter und rein,
ohne menschlichen Zusatz) verkünden und predigen.
Ebenfalls vier Artikel regeln die Beziehungen der Vereinigung zu den Obrigkeiten:
Die Inhaber von Burgen und Schlössern, die nicht Mitglied der „Christlichen Vereinigung"
sind, werden mit freundtlicher ermanung ersucht, ihre Anlagen weder mit Geschütz zu versehen
noch mit Personen zu besetzen, die der „Christlichen Vereinigung" nicht angehören.
- Dienstleute, die fursten vnd herren dienen, müssen den geleisteten Eid aufkündigen und
Mitglied der Vereinigung werden; wer sich weigert, muss mit Weib und Kind das Land verlassen
. Wo ein Herr oder ein Amtmann ein Mitglied der Vereinigung zu sich vorlädt, soll dieses
nur in Begleitung von zwei oder drei Personen zu ihm gehen vnnd hören lassen, was mitt
jm gehandelt werde.
- Handwerker und Landsknechte, die auf der Suche nach Arbeit das Land verlassen, dürfen sich
nicht gegen die Vereinigung gebrauchen lassen. Im Falle der Not müssen sie ihrem vatterland
ohne Verzögerung zuziechen vnnd helffen zu retten.
- [0]b sich yemandts mit seiner oberkeyt in ein vertrag einlassen weit, muss dieser zuvor die
Zustimmung der Vereinigung einholen. Auch nach Abschluss eines solchen Vertrags muss die
betreffende Person in ewiger verpündtnüß vnnd christlicher vereynung bleiben.
Die Organisation und Leitung der „Christlichen Vereinigung" wird nur in einem Artikel geregelt
:
- Jeder der drei Haufen soll einen Obersten und vier Räte bestimmen. Zusammen sollen sie
gewalt (Vollmacht) haben, für die Vereinigung zu handeln, damit die gemeynd nicht allwegen
zusamen müsse.
Drei Artikel sprechen Mahnungen an die Mitglieder der Vereinigung aus:
- Keiner darf behilflich sein, geraubtes Gut zu lagern oder zu transportieren.
- Gericht und Recht sollen wie zuvor gehandhabt werden.
- Spielen, Gotteslästerung und Zutrinken sind verboten.10
Zur näheren Deutung der Christlichen Vereinigung s. u. S. 75 und 77.
55
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2012/0057