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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
131.2012
Seite: 56
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Man kann davon ausgehen, dass bei der Memminger Versammlung noch ein zweites Papier
beraten wurde, die „Zwölf Artikel".11 Mit großer Wahrscheinlichkeit wurden sie zwischen dem
28. Februar und dem 3. März in Memmingen niedergeschrieben. Als ihr Verfasser gilt der dortige
Kürschnergeselle und Feldschreiber des Baltringer Haufens, Sebastian Lotzer; unterstützt
wurde er von Christoph Schappeler.

In beiden Papieren, in den Zwölf Artikeln und in der Bundesordnung, vertraten die Führer der
oberschwäbischen Bauern wirkungsmächtig und folgenreich das neue Rechtsprinzip des
Göttlichen Rechts. Was dem Wort Gottes nicht gemäß war, sollte tot und absein, nichts mer gelten
.12 Das Göttliche Recht galt überall und für alle Menschen, es war nicht an räumliche und
gesellschaftliche Grenzen gebunden. Deshalb konnten die Haufen des Jahres 1525, im Gegensatz
zu denen von 1524, Untertanen verschiedenen Standes und verschiedener Herren in sich
vereinen. Und ebenso konnten sich mehrere Haufen zu einer „Christlichen Vereinigung", einer
wirklichen Gemeinschaft mit identischen Zielen zusammenschließen.

Die Zwölf Artikel und die Memminger Bundesordnung wurden richtungsweisende Dokumente
nicht nur des oberschwäbischen Bauernkriegs.

3. Drucke und Handschriften der Bundesordnung

Mitte März (vor dem 20. März) wurden die Zwölf Artikel in Augsburg erstmals gedruckt.
Bekannt sind 24 weitere Drucke. Deren Druckorte waren Erfurt mit vier, Straßburg und Zwickau
mit je drei, Konstanz, Regensburg und Nürnberg mit je zwei Drucken sowie Reutlingen,
Zürich, Worms, Speyer, Forchheim, Würzburg, Magdeburg und Breslau mit je einem Druck.13
Die gründlichen und rechten Hauptartikel aller Bauernschaft und Hintersassen der geistlichen
und weltlichen Obrigkeiten, von welchen sie sich beschwert vermeinen, wurden bekannt von
Tirol bis Thüringen, vom Elsass bis zum Erzgebirge.

Ebenfalls Mitte März wurde auch die Memminger Bundesordnung zusammen mit einer
„Richterliste", d.h. der Theologen, die das Göttliche Recht aussprechen sollten, in Speyer, Worms
und Straßburg gedruckt (1. Druckfassung, Abb. 2).14 Wenig später erschien eine zweite Druckfassung
.15 Sie enthält einen zusätzlichen Artikel, in dem bis auf weiteren Bescheid jeder gewaltsame
Angriff auf die Herren und Obrigkeiten untersagt wird. Dazu wird eine „Instruktion" abgedruckt
- eine Anweisung, die die „Christliche Vereinigung" ihren Vertretern für die Verhandlungen
mit dem Schwäbischen Bund am 24725. März in Ulm mit auf den Weg gab. Der Druck der um
einen Artikel erweiterten Bundesordnung zusammen mit der „Instruktion" (2. Druckfassung) dürfte
wenige Tage danach erfolgt sein. Druckorte waren Augsburg, Zwickau, Leipzig, Regensburg und
Forchheim.

11 Blickle (wie Anm. 7), S. 22f. Zur Edition der Zwölf Artikel s. u. Anm. 13.

12 So formulierten es die Zwölf Artikel.

13 Vgl. Horst Buszello: Legitimation, Verlaufsformen und Ziele, in: Ders./Blickle/Endres (wie Anm. 2), S. 281-
321, hier. S. 282. - Edition der Zwölf Artikel in: Franz (wie Anm. 5), Nr. 43, S. 174-179; Peter Blickle: Die
Revolution von 1525, München 42004, S. 321-327.

14 Zu den zeitgenössischen Drucken der 1. Druckfassung jetzt Gottfried Seebab: Artikelbrief, Bundesordnung und
Verfassungsentwurf. Studien zu drei zentralen Dokumenten des südwestdeutschen Bauernkrieges (Abhandlungen
der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Phil.-hist. Klasse, Jahrgang 1988, 1. Abhandlung), Heidelberg
1988, S. 66f. - Edition der 1. Druckfassung: Ebd., S. 77-85; Franz (wie Anm. 5), Nr. 51, S. 195-197; Flugschriften
der Bauernkriegszeit, hg. von Adolf Laube und Hans Werner Seiffert, Berlin 1975, S. 32-34 (mit
einer „Richterliste": doctores so anzeygt sein zu außsprechung des götlichen rechten).

15 Zu den zeitgenössischen Drucken der 2. Druckfassung s. Seebab (wie Anm. 14), S. 67-69. - Edition der 2.
Druckfassung: Ebd., S. 77-85; Alter (wie Anm. 5), S. 149-152. Die 2. Druckfassung hat Johannes Keßler in seine
„Sabbata" aufgenommen; Franz (wie Anm. 5), Nr. 31, S. 148, verweist in seinem Abdruck von Keßlers
„Sabbata" für die Bundesordnung irrtümlich auf die 1. Druckfassung.

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