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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
131.2012
Seite: 68
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2012/0070
vnnd heiligen ewangeliums Cristi [beschwert worden].52 Hier greift der Vertrag die ersten beiden
Artikel der Bundesordnung (gleich welcher Fassung) auf.

Bereits am 25. Mai beschwerte sich der Schwarzwälder Haufe bei Freiburg, dass die Stadt
einen von den Unsern gefangen genommen habe, obwohl dieser kein Kapitalverbrechen begangen
habe. Der Haufe begründet seinen Vorwurf damit, dass Freiburg uff unsern Vertrag und
Vereinigung zugesagt habe, alle Gefangen uß zu lassen, ußgenommen, die malefitzlich gehandelt
hand.53 Im Vertrag selbst findet sich keine derartige Bestimmung, wohl aber kennt die Bundesordnung
in den vier handschriftlichen (Lang-)Fassungen (Augsburger, Freiburger, Karlsruher
und Basler Fassung) einen „Malefizartikel": Die oberkeit soll keinen lassen annemen,
thurnen noch blegckhen, ersige dann in malefitz verlumbdet.54 Ganz offensichtlich war die Bundesordnung
in einer der handschriftlichen (Lang-)Fassungen Bestandteil des Vertrags.

In den vier handschriftlichen (Lang-)Fassungen schreibt die Bundesordnung im abschließenden
letzten Artikel vor, dass der Beitritt zur „Christlichen Vereinigung" mit brief vnd sigel und
unter inlibung obgemeldter articklen, d.h. unter Beifügung der Bundesordnung, zu vollziehen
sei. Genau diese Vorschrift befolgten die Bauernhaufen und die Stadt Freiburg, als sie sich am
24. Mai vereinigten.

Vergleicht man nun die Wortwahl im Eingangssatz des Vertrags vom 24. Mai mit den entsprechenden
Formulierungen in den verschiedenen Fassungen der Bundesordnung (s. o. S. 67),
muss man zu dem Schluss kommen, dass es ein Text in der Freiburger, Karlsruher oder Basler
Fassung war, den die Vertreter der Bauern und der Stadt Freiburg beim Vertragsabschluss in
Händen hatten und aus dem sie wörtlich zitierten.

In einem zweiten Brief vom 25. Mai erinnert der Schwarzwälder Haufe die Stadt Freiburg
daran, dass von den Mitgliedern der „Christlichen Vereinigung" nach Bruch und Gewonheit dieser
Bruderschaft ein „Herdstätten-Geld" in Höhe von 2 Kreuzern zu zahlen sei; die Stadt möge
dieses Geld unverzüglich einsammeln und abliefern.55 Eine solche Herdstätten-Steuer kennt die
Freiburger Fassung der Bundesordnung,56 nicht aber die Karlsruher und die Basler Fassung.

Schon die bisherigen Beobachtungen geben ein eindeutiges Bild. Am 24. Mai schlössen sich
die vor Freiburg lagernden Bauernhaufen und die Stadt Freiburg durch Eid und Schwur sowie
einen schriftlichen Vertrag zu einer „Christlichen Vereinigung" zusammen. Das Grundgesetz der
Vereinigung war die Bundesordnung - und zwar in der Freiburger (Lang-)Fassung: Teile dieser
Bundesordnung wurden wörtlich in den Vertrag übernommen; auf diese Bundesordnung als Teil
des Vertrags beriefen sich die Bauern gegenüber der Stadt Freiburg.

Es war aber auch der Vertrag selbst, der die Bundesordnung zum konstitutiven Vertragsteil
erklärte. Denn in ihm heißt es, eingeschoben in die Angabe der Ziele der Vereinigung und die
Betonung der wechselseitigen, notfalls auch militärischen Beistandspflicht der Mitglieder:
vnnser fürgenomne meinung vnd artikel darüber begriffen, inmassen die bestimpt, getreuwli-
chen zu volleisten vnd zu halten.

Der Beitritt der Stadt Freiburg zur „Christlichen Vereinigung" basierte - wie gezeigt wurde -
auf zwei Schriftstücken, dem Beitrittsvertrag und der Bundesordnung in der Freiburger (Lang-)
Fassung. Der Beitrittsvertrag wurde am 24. Mai in Freiburg verfasst und zu Papier gebracht.

Im zweiten Teil des Vertrags, Punkt 1 (s. o. Anm. 49) heißt es nochmals: zu vffrichtung vorgemeldten Landtfridens
vnd hinlegung der armen beswerden, zu vffnung vnd vffenthalt der ler vnd wort Cristi.
Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 267, S. 140.
So der Wortlaut in der Freiburger Handschrift.

Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 268, S. 141. Am 17. Juni wird nochmals gefordert, das Herdstätten-Geld einzusammeln
- unter Hinweis darauf, das wir zu allen Theilen unter Anderm in unsern Artikeln geschworen haben,
ein jede Herdstatt zwen Kreuzer zu geben. Ebd., Nr. 337, S. 215-217, hier S. 217.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass auch die Augsburger Fassung die Herdstätten-Steuer kennt.

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