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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
131.2012
Seite: 71
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2012/0073
Dass die beiden Haufen aus dem Schwarzwald und aus dem Hegau sich in einer
„Christlichen Vereinigung" auf der Grundlage der Bundesordnung miteinander verbunden hatten
, geht auch aus einem Schreiben des Hegauer Haufens vom 3. Juni hervor. Darin bedankt
sich der Haufe bei der Stadt Schaffhausen für geleistete Vermittlungsdienste.68 Doch, so heißt
es weiter, könnten die Hegauer den vorgeschlagenen Anlaß unser Beschweret nicht annehmen,
ohne zuvor die Zustimmung aller Mitglieder unser Bruderschaft, Versammlung und Hufen eingeholt
zu haben - wozu sie der Inhalt [ihres] Artikelsbriefs verpflichte.69 Mitglieder der Bruderschaft
seien, so führen die Hegauer aus, Schwartzwald, Sungow, Pryßgow, Elseyß, Waltzhut
und ander mit uns verpflichten Stätten und Lender.10 Und mit dem „Artikelbrief' meinten die
Hegauer ohne Zweifel die Bundesordnung, die in allen Fassungen festlegte: Ob sich yemantß
mit seiner oberkheit in vertrag inlassen weit, so sol er on vorwissen vnnd verwillung gemainer
lanndtschafft diser vereinung nicht beschliessen.71

Es ist weiterhin gesicherte Erkenntnis, dass der Hegauer Haufe im Besitz der Bundesordnung
war und zwar in der Augsburger Fassung. Denn das im Augsburger Stadtarchiv lagernde
Exemplar trägt auf der Rückseite den folgenden Vermerk: Hans Bienckler, Oberster Hauptmann
des Hegauer Haufens, erteilt dem Memminger Bürger Hans Helbling den Auftrag, Kriegsknechte
anzuwerben in unser christlich bruderschaft got dem herrn zu lob und eer, erleuchtung
des hailigen evangelion und gotlichem recht.11 Der umseitige Text, die Bundesordnung, erklärt,
wofür diese kämpfen sollten. Möglicherweise fällt die Anwerbeaktion in die Zeit unmittelbar
nach dem Abschluss des Weingartner Vertrags am 17./22. April, als sich das Heer des Schwäbischen
Bundes anschickte, in den Hegau zu ziehen.73

In einem zweiten Brief an Schaffhausen vom 9. Juni umschreiben die Hegauer ihr Vorhaben
wie folgt:74

Diewil unser Fürnemen allein ist, das heilig Evangelium durch die Gnad Gottes zu erhöhen.
dasselbig zu predigen pur, klar, on allen menschlichen Sinn und Zusatz, daß das heilig göttlich
Recht mit Hilf des newen und alten Testaments erleucht und eröffnet werd, wider welches
wir, als die unterworfne von Gott ingesetzte Gewalt, unser Oberkeit geistlicher (als wir sie
nennend) oder weltlicher, in keinen Weg Abbruch zu thund begerend, ouch unsers Fürnemens
nach Lut unsers Artikels-Briefs, nicht und nie gewesen von Anfang.

In die Formulierung dieses Satzes sind deutlich Wendungen aus der Bundesordnung in der
Augsburger Fassung eingegangen, in der es heißt:75

[...]zü erhöhunng dess heiligen euangelion [...] Erstlich erbut sich ain ersame lanndtschafft
diser christenlicher vereinung, waß man geistlicher oder weltlicher oberkait, alß sy nennet.

68 Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 301, S. 171f.

69 Auf soliches zu bewilligen oder Anlaß unser Beschweret anzunemen, ist nicht unsers Gewalts (nach Laut und
Inhalt unsers Artikelsbriefs) on Vorwissen und Willen aller unser Bruderschaft, Versammlung und Hufen [...]. Ebd.

70 Auf die genannten Mitglieder der Bruderschaft soll hier nicht eingegangen werden; es genügt im vorliegenden
Zusammenhang, dass der Haufe vom Schwarzwald ausdrücklich und an erster Stelle genannt wird.

71 S. Seebab (wie Anm. 14), S. 82. Ich zitiere nach der Augsburger Fassung.

72 Zewissen, das wir Hans Bienckler oberster hoptman und räth des gantzen helen hufen yetzund im Högöw gant-
zen vollhomen gewalt geben habend Hanßen Helbling von Memmingen knecht anzunemend in unser christlich
bruderschaft got dem herrn zu lob und eer, erleuchtung des hailigen evangelion und gotlichem recht. Dieser
Vermerk in der Edition der Augsburger Fassung der Bundesordnung bei Vogt (wie Anm. 19), Nr. 110, S. 359.
Dazu Blickle (wie Anm. 28), S. 293 und 296; Seebab (wie Anm. 14), S. 62.

73 So Seebab (wie Anm. 14), S. 62.

74 Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 315, S. 188.

75 Hier zitiert nach Seebab (wie Anm. 14), S. 77-79; Unterstreichungen in diesem und im vorhergehenden Text von
mir. Das Wort erhöhunng findet sich nur im Augsburger Text (sonst anriffung, ervffung, erofwng, eroffnung), gleiches
gilt vom nachgestellten alß sy nennet. Die Bestimmung on allen menschlichem zusaez steht in den handschriftlichen
(Lang-)Fassungen, nicht in den beiden Druckfassungen.

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