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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
131.2012
Seite: 72
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2012/0074
von gottlichem rechtten zu thun schuldig ist, daßselbig kainen weg widerwertig sein, sonnder
gehorsamlich haltten. [...] sol allein daß gottlich wortfurann on allen menschlichem zusacz
gepredigtt werden.

Fasst man alle oben angeführten Hinweise zusammen, kann kein Zweifel daran bestehen,
dass die beiden Haufen aus dem Hegau und dem Schwarzwald sich Mitte April zu einer „Christlichen
Bruderschaft" zusammenschlössen. Deren verpflichtende Grundlage war die Bundesordnung
. Die Hegauer benutzten sie in der Augsburger Fassung.76

Zu den Orten, die der Schwarzwälder und der Hegauer Haufe Mitte April zum Anschluss an
die bäuerliche Sache zwangen, gehörte auch das vorderösterreichische Bräunlingen. Zweieinhalb
Monate später, am 30. Juni, rechtfertigte die Stadt in einem aufschlussreichen Schreiben an
Freiburg ihr Verhalten von damals.77 Die Stadt sei gezwungenermaßen Mitglied der Pruder-
schaft geworden. Einen Schwur und Eid habe sie nicht geleistet, ihren Beitritt auch nicht schriftlich
erklärt.78 Nur mündlich habe sie zugesagt, den Bauern helfen hanthaben dieArtickl in ihrem
Articklbrief begriffen. Der Inhalt dieses Artikelbriefs, so wird ausdrücklich hinzugefügt, sei der
Stadt Freiburg gut bekannt.79

Der „Artikelbrief', den die Bauern der Stadt vorgelegt hatten, kann nach aller Wahrscheinlichkeit
nur die Bundesordnung gewesen sein. Sie war die Grundlage der „Bruderschaft", zu der
sich der Hegauer und der Schwarzwälder Haufe verbunden hatten und der nun auch Bräunlingen
beitreten musste. Nur auf sie kann sich sinnvollerweise die Zusage beziehen, die Stadt wolle
die in ihr niedergeschriebenen Ziele und Verhaltensweisen („Artikel") helfen hanthaben.
Weiterhin: Zumindest die (mit den Schwarzwäldern verbündeten) Hegauer bezeichneten die
Bundesordnung als „Artikelbrief'. Und schließlich war es die Bundesordnung, deren Inhalt die
Stadt Freiburg nach Aussage der Bräunlinger gut kannte, war sie doch Teil des mit den Bauern
am 24. Mai abgeschlossenen Vertrags.

In der Zwischenzeit hatte der Schwäbische Bund seine Rüstungen vorangetrieben und war zum
Angriff übergegangen. Nach den Schlachten bei Leipheim (gegen das Gros des Baltringer Haufens)
und Wurzach (gegen Allgäuer Bauern) am 4. und 14. April marschierte das bündische Heer gegen
den (Bodensee-)Haufen. Beide Seiten vermieden jedoch die Schlacht und schlössen nach Verhandlungen
den Weingartner Vertrag (17./22. April).80 Danach wandte sich das Heer des Schwäbischen
Bundes am 27. April westwärts in den Hegau. Doch in Stockach erreichte den Truchsessen
der Befehl, umgehend nach Württemberg zu marschieren, um für die blutigen Ereignisse in
Weinsberg am 16. April Rache zu nehmen. Wohl in dem Glauben, der Bund wiche einer militärischen
Kraftprobe aus, folgten die Schwarzwälder und Hegauer dem Bundesheer nach Norden.81

Zur Fassung, die der Schwarzwälder Haufe benutzte, s. u. S. 73f.

77 Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 368, S. 253.

78 In diesem Satz grenzt sich Bräunlingen vom Verhalten der Freiburger ab.

79 Der genaue Wortlaut: [...] von der Pursami [sei die Stadt] iligs überzogen mit einer großen Anzal Volcks, und uns
gewaltiglichen in ihr Pruderschaft gezwengt; doch uns zugelassen och wir uns selbs vorbehalten die Pflicht und
Aid, so wir fürstlicher Durchleucht und dem Huß Österrich gethon. Und uns och zu der Pursami weder mit Glüpt
und Aid noch mit kainer Verschribung verpunden, sonder allein mit Worten ihnen ein Zusagen gethon, ihnen helfen
hanthaben die Artickl in ihrem Articklbrief begriffen, der och ußwist, wie ihr selbs gut Wissen tragen.

80 Die Vertreter des See- und des Untcrallgäuer Haufens (auch dieser war vertreten) verpflichteten sich, alle untereinander
geschlossenen Bündnisse aufzulösen und alle eroberten und besetzten Schlösser, Klöster, Städte und Flecken samt
entwendeter Habe ihren Besitzern zurückzugeben. Über die von den Bauern erhobenen Klagen sollte ein Schiedsgericht
, besetzt mit Personen weltlichen Standes, entscheiden. Damit hatten beide Haufen ihre Mitgliedschaft in der
„Christlichen Vereinigung" Oberschwabens aufgekündigt, womit diese de facto ihr Ende gefunden hatte. - Zum
Weingartner Vertrag s. jetzt Hans Ulrich Rudolf: Ende und Ausgang. Der Weingartner Vertrag und die Folgen, in:
Blickle/Kuhn (wie Anm. 2), S. 199-221. Zum Schwäbischen Bund s. Carl (wie Anm. 4).

81 Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 204, S. 73f.

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