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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
131.2012
Seite: 78
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2012/0080
Der Zusammenschluss von fünf bäuerlichen Haufen sowie der Städte Freiburg und Waldkirch
zu einer „Christlichen Vereinigung und Bruderschaft" hatte gezeigt, wozu die Aufständischen in
einer konzertierten Aktion fähig waren. Eine größere Wirkung hatte der Erfolg vom 24. Mai freilich
nicht mehr, da sich die Lage der Bauern in der Zwischenzeit dramatisch zu deren Ungunsten
verändert hatte. Bereits am 12. Mai hatte das Heer des Schwäbischen Bundes unter Führung des
Truchsessen Georg von Waldburg die württembergischen Bauern bei Böblingen geschlagen. Bei
Lupfstein (16. Mai), Zabern (17. Mai) sowie zwischen Scherweiler und Kestenholz (20. Mai)113
erstickte Herzog Anton von Lothringen den elsässischen Aufstand im Blut von mehr als 20.000
niedergemetzelten Bauern.

Die von den Niederlagen ausgehenden Schockwellen trieben die Bauernhaufen unmittelbar
nach dem 24. Mai in ihre Heimat zurück.114

Im Vertrauen auf die Bindekraft des am 24. Mai geschlossenen Vertrags appellierten die
Bauern gegenüber der Stadt Freiburg an die eingegangene Verpflichtung zu Hilfe und Beistand.
Am 3. Juni beschwor Clewi Rüdi, Oberster des Hachberger Haufens, in allgemein gehaltenen
Wendungen die Stadt: darumb ermannen wir euch brüderlicher Liebe, wie dann wir zusamen
geschworn haben, einander nit zu verlassen [...] und wie vormals von euch minen Herren des-
glichen von uns zugesagt, wo uns Not angang, euwer Lib, Er und Gut zu uns setzen, und uns nit
verlassen [...] Des wellend wir uns gentzlich zu euch minen Herren versehen, dann man muß je
in das Feld, damit wir uns gegen unsern Finden verwaren.115 Konkreter wurde der Schwarzwälder
Haufe. Von der Stadt als Mitglied der „Bruderschaft" forderte er am 10. Juni militärische
Hilfe: Als ir euch in unser Bruderschaft verpflicht, und so von Nöten uns mit Geschütz und Lüten
beholffen sein, uff das ist unser Beger und manen euch by derselbigen Pflicht, daß ir uns von
Stund zwayhundert Knecht und zwo Nottschlangen schicket mit sampt Pulver116

Freiburg konnte nicht leugnen, dass es mit den Bauernhaufen durch einen schriftlichen
Vertrag eine „Bruderschaft" eingegangen war.117 Doch interpretierte es die daraus ableitbaren
Pflichten anders als die Bauern:

Bereits am 27. Mai verwies Freiburg darauf, dass es nur gezwungenermaßen zu den Bauern
geschworen habe.118

- Mehrfach beklagte sich die Stadt über Vertragsverletzungen von Seiten der Bauern.119

Nachdrücklich betonte Freiburg, dass es sich beim Eintritt in die „Bruderschaft" alle bestehenden
Pflichten gegenüber dem Haus Österreich vorbehalten habe. Jede militärische Hilfeleistung
müsse die Stadt daher ablehnen, da Soldaten und Geschütze gegen österreichische Besitzungen,
etwa die Stadt Villingen, gebraucht werden könnten.120

Die einzige Verpflichtung, die Freiburg aus dem geschlossenen Vertrag noch anerkannte, war
die, den Bauern zur Abstellung ihrer Beschwerden und zu einem dauernden Frieden zu verhel-

113 Die französischen Ortsnamen lauten Lupstein, Saverne, Scherwiller und Chätenois.

114 Der Schwarzwälder Haufe stand am 31. Mai in der Gegend um Neustadt, Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 291, S.
160f. Von dort zog er weiter, um die Hegauer bei der Belagerung von Radolfzell zu unterstützen, ebd., Nr. 343,
S. 224f: ietz [19. Juni] im Hegaw. Zu den Schicksalen des Schwarzwälder Haufens s. auch Roder (wie Anm. 62),
hier S. 371 ff.

115 Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 303, S. 173f.

116 Ebd., Nr. 317, S. 189. S. auch Nr. 330, S. 203f.: Der Schwarzwälder Haufe erinnert Freiburg an Euer Verpflicht
gegen uns in der Bruderschaft.

117 S. etwa ebd., Nr. 325, S. 198f.

118 Ebd., Nr. 277, S. 148f.: Wir haben aus notgezwengten Ursachen zu der Gepursame und andern Stetten uß dem
Bryßgow [...] schwören müssen. Auch Nr. 310, S. 184f.

119 Ebd., Nr. 275, 284, 289 und 310 (S. 147f., 154f., 159f. und 184f.).

120 Ebd., Nr. 298, 311 und 325 (S. 168f., 185f. und 198f.). Nach dem 13. Juni lehnte Freiburg eine militärische Hilfeleistung
auch unter Verweis auf den 1. Offenburger Vertrag ab: ebd., Nr. 335 und 338 (S. 210f. und 217-219). Zum
1. Offenburger Vertrag s. u. S. 79f.

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