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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
131.2012
Seite: 80
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sowie Kapitels von Straßburg, Abgeordnete der Städte Straßburg, Basel, Offenburg, Breisach
und Freiburg sowie die Sprecher der Markgräfler, Hachberger und Breisgauer Bauern. Mit einer
Botschaft vertreten war auch der Schwarzwälder Haufe.128 Am 13. Juni einigten sich die anwesenden
Parteien auf einen Vertragstext („1. Offenburger Vertrag4'):129

Jede Herrschaft sollte sich mit ihren Untertanen „gütlich vertragen und vergleichen".
Aufgegeben war damit eine herrschaftsübergreifende Neuordnung von Kirche, Staat und Gesellschaft
nach den Vorschriften des Göttlichen Rechts. Für den Fall, dass binnen Monatsfrist
eine Einigung nicht zustande kommen würde, war für den 17. Juli eine Folgeverhandlung nach
Basel angesetzt.

- Sobald der Vertrag von beiden Teilen, Herren und Bauern, angenommen worden sei, sollten
alle früheren Verträge, die die Haufen untereinander abgeschlossen hatten, wirkungslos sein.130
Das war das faktische Ende der am 24. Mai begründeten „Christlichen Vereinigung".

Der Vertrag sollte gelten für die badischen Markgrafen Philipp und Ernst, das vorderösterreichische
Regiment zu Ensisheim, die Grafen zu Fürstenberg (wohl in ihrer Eigenschaft als
Pfandherren der Landvogtei Ortenau) und deren jeweilige Untertanen.131 In den Vertrag nicht
einbezogen waren die Bauern im Schwarzwälder, Hegauer und Klettgauer Haufen; denen wiß
man nichtz zu handien.

Der Vertrag war auf „hinter sich bringen" geschlossen worden. Angenommen wurde er von
den Markgräfler, Hachberger und Breisgauer Bauern (auch die Schwarzwälder erklärten mehrfach
, ihn annehmen zu wollen)132, von den Markgrafen Ernst und Philipp sowie den Grafen von
Fürstenberg. Die vorderösterreichische Regierung zu Ensisheim konnte keine Zustimmung
geben, da Erzherzog Ferdinand den Vertrag schlichtweg negierte.133

Zum Abschluss kamen die Verhandlungen zwischen Markgraf Ernst und seinen Untertanen
im Markgräflerland sowie in Hachberg mit dem 1. und 2. Basler Vertrag vom 25. Juli bzw. 12.
September.134 Der 2. Basler Vertrag orientierte sich in den ersten neun Artikeln an den berühmten
Zwölf Artikeln.135 Bei grundsätzlicher Wahrung der herrschaftlichen Rechtsansprüche kam
Markgraf Ernst seinen Untertanen im Einzelnen entgegen. Ein Beispiel: Die Leibeigenschaft
und mit ihr die Einschränkung des „freien Zugs" blieben bestehen; doch wurden der Todfall und
alle Heiratsbeschränkungen aufgehoben. Im auffälligen Gegensatz zur versöhnlichen Haltung
des Markgrafen Ernst trafen die österreichischen Untertanen im Breisgau und Sundgau auf eine
bis zuletzt unnachgiebige Haltung Erzherzog Ferdinands; sie mussten sich ihrem Landesherrn
im 2. Offenburger Vertrag vom 18. September „auf Gnade und Ungnade", gemäßiget und gemildert
durch die Fürsprache des Markgrafen Philipp und der Stadt Basel, ergeben.136

128 Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 338 und 340 (S. 217-219 und 221 f.). Dazu Nr. 291 und 299 (S. 160f. und 169f.).

129 Ebd., Nr. 332, S. 205-208. Dazu eine Erklärung der Vermittler: Nr. 333, S. 209f. Vgl. Hartfelder (wie Anm. 94),
S. 338-341.

130 Die Bauernhaufen sollten einander nit mehr zusamen beruffen, noch erfordern, auch ir Pflicht, so sie zusamen geschworen
, nit anders gebruchen, d.h. sie sollten von den eingegangenen Verpflichtungen keinen Gebrauch mehr
machen.

131 Der 1. Offenburger Vertrag war offiziell zwischen Markgraf Ernst von Baden und seinen Untertanen geschlossen
worden. Die übrigen genannten Herren und Untertanen sollten aufgefordert werden, ihm beizutreten.

132 Schreiber (wie Anm. 17), Nr. 342, 343, 348, 353, 357 und 362 (S. 224, 224f., 229f., 235f., 239f. und 245f.).

133 S. etwa ebd., Nr. 336, S. 213-215. Hartfelder (wie Anm. 94), S. 341-343.

134 Druck des 1. Basler Vertrags: Schreiber (wie Anm. 125), Nr. 396, S. 62-66. Dazu Hartfelder (wie Anm. 94),
S. 344-347.

135 Der 2. Basler Vertrag ist gedruckt in Karl Hartfelder: Urkundliche Beiträge zur Geschichte des Bauernkrieges
im Breisgau, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 34 (1882), S. 393-466, hier Nr. 27, S. 419-435. Der
Inhalt des Vertrags auch in Hartfelder (wie Anm. 94), S. 347-354. Zur Einschätzung s. Blickle (wie Anm. 13), S.
262f.: „Der Abschied für das Markgräflerland erfüllte, was die Zwölf Artikel forderten, er beseitigte die Ursachen des
Aufstandes. Allein die förmliche Aufhebung der Leibeigenschaft [...] konnte nicht erreicht werden" (S. 263).

136 Druck des 2. Offenburger Vertrags in Schreiber (wie Anm. 125), Nr. 457, S. 133-141. Dazu Hartfelder (wie
Anm. 94), S. 355-362.

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