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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
131.2012
Seite: 82
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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gedruckten Memminger oder Oberschwäbischen Bundesordnung gewesen sei. Demgegenüber
hat Gottfried Seebaß 1988 mit guten Argumenten die Ansicht vertreten, dass der Freiburger Text
(wie auch die Augsburger und Karlsruher/Basler Texte) eine durch Umformulierungen, Streichungen
und Zusätze weiterentwickelte Fassung der Memminger Bundesordnung war, die veränderten
Umständen Rechnung trug. Wann, woher und auf welchem Wege dieser Text nach
Freiburg gelangte, hat Seebaß nicht untersucht.145 Hier setzt die vorliegende Arbeit an.

Der gedanklich-interpretatorische Weg führte zunächst zum Schwarzwälder Haufen, der am
8. Mai 1525 zwei Schreiben nach Villingen sandte. Darin forderte er die Stadt auf, sich der
„Christlichen Vereinigung und Bruderschaft" anzuschließen. Zur näheren Erläuterung verwies
der Haufe auf einen „Artikelbrief' bzw. auf „Artikel", die den Schreiben beigelegt werden sollten
. Mit großer Wahrscheinlichkeit handelte es sich dabei um ein Exemplar der Bundesordnung,
wohl in der Freiburger (Lang-)Fassung146; sie sollte im Einzelnen darlegen, was es mit der
„Christlichen Vereinigung" auf sich hatte, was sie war und wofür sie stand. Am 24. Mai trat die
Stadt Freiburg vertraglich der „Christlichen Vereinigung" bei. Hier kann mit Sicherheit nachgewiesen
werden, dass sich die Bauernhaufen und die Stadt auf die Bundesordnung in der Freiburger
(Lang-)Fassung verpflichteten; sie war das Grundgesetz der „Christlichen Vereinigung",
und sie war expressis verbis Bestandteil des geschlossenen Vertrags.

War somit die Bedeutung erkannt, welche die Bundesordnung für das Denken und Wollen der
Bauernhaufen im Schwarzwald und am Oberrhein hatte, lag ein nächster Schritt nahe: Es sollte
gezielt gefragt werden, welche Rolle die Idee der „Christlichen Vereinigung" und mit ihr die
Bundesordnung - in welcher Fassung auch immer - vor und nach den Vorgängen am 8. und 24.
Mai 1525 im Schwarzwald und am Oberrhein gespielt haben.

Die Quellen belegen, dass der Schwarzwälder und der Hegauer Haufe Mitte April eine
„Christliche Bruderschaft" auf der Grundlage der Bundesordnung begründeten.147 Ihr mussten
oder sollten die noch abseits stehenden Städte Bräunlingen oder Villingen beitreten. Vor Freiburg
schlössen sich die Haufen aus dem Markgräflerland, dem Breisgau, aus Hachberg und der
südlichen Ortenau der Vereinigung an, und zusammen mit den Schwarzwälder Bauern zwangen
sie die Stadt Freiburg, sich ihr gleichfalls anzuschließen. Das Grundgesetz der „Christlichen
Vereinigung" vom 24. Mai 1525 war die Bundesordnung in der Freiburger (Lang-)Fassung.

In den kommenden Wochen beriefen sich die Bauern immer wieder auf die geschlossene
„Bruderschaft", wenn sie von Freiburg (auch militärische) Hilfe verlangten. Umgekehrt bot die
Stadt alle Argumentationskunst auf, um sich den eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen;
am Ende kündigte Freiburg die Mitgliedschaft in der „Christlichen Vereinigung" schriftlich auf.

Die Idee der „Christlichen Vereinigung und Bruderschaft" war die Leitidee der Bauernhaufen
zwischen Hegau und südlichem Oberrhein. Die „Christliche Vereinigung", [d]em allmechtigen
ewigen got vatter zu lob vnd er, zu ervffung des heiigen ewangeliums vnnd gotlicher warheit,

Seebab (wie Anm. 14), S. 63.

S. dazu o. S. 60-65, bes. S. 65, und S. 73f.

Wie und auf welchen Wegen die Bundesordnung in den Hegau und in den Schwarzwald gelangte, ist nicht mehr
nachzuvollziehen. Am plausibelsten ist für mich die Annahme, dass die Bundesordnung zunächst in den Hegau
kam. Dafür sprechen zum einen die nachweisbaren Beziehungen des Hegauer Haufens nach Memmingen und zum
anderen die Tatsache, dass die Bundesordnung der Hegauer, der Augsburger Text, der Memminger Fassung noch
am nächsten steht (beide haben den Schlösserartikel). Vom Hegau könnte die Bundesordnung in den Schwarzwald
gebracht worden sein, wo der Schlösserartikel aus ihr entfernt wurde. Die Schwarzwälder wiederum sorgten für
deren Verbreitung an den Oberrhein, wo sie sich mit den dortigen Haufen vor Freiburg trafen. - Für die Basler
Fassung der Bundesordnung hat Gottfried Seebaß die Möglichkeit erwogen, dass die Abschrift „einem Schreiben
nach Basel beigelegt worden sei[...]. Das dürfte wohl am ehesten im Sommer 1525 geschehen sein, als Basel zwischen
den Bauern im Breisgau und Sundgau und deren Herren und Obrigkeiten zu vermitteln suchte." Seebab (wie
Anm. 14), S. 65. Dann aber läge es nahe, auch den Karlsruher Text, als Bundesordnung der Breisgauer (Artickel
der gebaursammi in Breissgauw), mit jenen Vermittlungsverhandlungen in Verbindung zu bringen.

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