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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2013/0052
Zehn Bundschuher wurden hingerichtet. Freiburg fällte vier Todesurteile (Conrad Brun,
Hans Enderlin, Altvogt zu Lehen, Hans Humel, Marx Studiin),49 die markgräflich-
badische Regierung eines (Matern Wynman).50 Basel und Schaffhausen richteten je
zwei Verschwörer hin (Jakob Huser, Kilius Meyger bzw. Augustin Enderlin, Thomas
Muller).51 Ein weiteres Todesurteil wurde, im August 1514, in Waldkirch vollstreckt.52
Bernhard Enderlin, diewil er den Handel gelopt und verswigen hat, wurden in Freiburg
die Schwurfinger abgeschlagen.53

In Waldkirch lagen drei Gefangene: Simon Strüblin, Clewin Weber und Veit Meyer.
Die ergangenen Urteile lauteten einmal auf Abschlagen der Schwurfinger (Simon
Strüblin) und zweimal auf Freispruch. Nach Meinung der vorderösterreichischen Regierung
hatte das Stadtgericht jedoch zu milde geurteilt; die drei Personen sollten erneut

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inhaftiert und nach Ensisheim überstellt werden. Uber den Ausgang des Verfahrens
liegen keine Quellen vor.55 Das gleiche Schicksal widerfuhr einem buntschuher in/aus
Au (bei Freiburg).56

Vor Gericht (wo, ist nicht bekannt) stand auch Konrad Enderlin. Die Richter zögerten,
das Urteil zu sprechen, und erbaten zuvor Unterrichtung und Rat durch Freiburg. Die
Antwort der Stadt ist nicht überliefert.57

Eine Kollektivstrafe verhängte Freiburg über die Orte Lehen und Betzenhausen, die Zentren
des Bundschuhs. Den Bewohnern der beiden Dörfer wurde untersagt, sich zukünftig mit Waffen
lenger dann einer halben ein lang der Stadt zu nähern. Außerdem kündigte Freiburg beiden
Gemeinden zum 1. Mai 1514 den Pachtvertrag für eine städtische Weide. Erst nach Unterzeichnung
eines Schuldbekenntnisses, die Stadt Freiburg nicht vor dem Bundschuh gewarnt zu
haben, und der Versicherung, in Zukunft trwlich und nachpurlichen zu handeln, wurde die
Pacht verlängert.58

Ebd., S. 207 (Nr. 84), S. 189 (Nr. 67), S. 226 (Nr. 107) und S. 199 (Nr. 71).
Ebd., S. 199 (Nr. 71).
S. o. S. 48f.

Am 10. August 1514 erbat der Schultheiß zu Waldkirch von Freiburg einen Scharfrichter; der Name des
verurteilten Bundschuhers ist nicht bekannt; Rosenkranz, Bd. 2 (wie Anm. 1), S. 230 (Nr. 115).
Ebd., S. 205 (Nr. 81).

Ebd., S. 152 (Nr. 32), 188f. (Nr. 67), 212f. (Nr. 92), 221 (Nr. 101) und 233f. (Nr. 121). - Klage über zu
milde Bestrafung durch ein lantbruchig malefitzgericht führte auch der markgräflich-badische Landvogt
zu Hachberg. Er reagierte mit dem Vorsatz, zukünftig dhein mer für solch buren [zu] stellen. Ebd., S.
188f. (Nr. 67).

Doch s. dazu Rosenkranz, Bd. 1 (wie Anm. 1), S. 370f. (mit nicht ganz schlüssiger Beweisführung):
Simon Strüblin „wurde ohne Zweifel hingerichtet".
Rosenkranz, Bd. 2 (wie Anm. 1), S. 213 (Nr. 92).

Ebd., S. 226-228 (Nr. 109f.). Dazu Rosenkranz, Bd. 1 (wie Anm. 1), S. 371f.: „Freiburgs Rat wird [...]
auf Todesstrafe gelautet haben."

Rosenkranz, Bd. 2 (wie Anm. 1), S. 202 (Nr. 76) und 228f. (Nr. 11 lf.). - Thomas Adam: Neues von Joß
Fritz?, in: Badische Heimat 82 (2002), S. 477-495, hier S. 483, weist darauf hin, dass in einer 1553 entstandenen
amtlichen Namensliste der Lehener Dorfbewohner „einige der früher häufigeren Nachnamen -
etwa Enderlin oder Stüdlin - völlig verschwunden sind" - eine langfristige Folge des Bundschuhs von
1513?

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