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rung" der grundsätzlich nicht infrage gestellten, weil von Gott gegebenen, politischen und
gesellschaftlichen Ordnung nach dem Maßstab der „göttlichen Gerechtigkeit".

Günther Franz hatte schon 1933 in der Vielzahl der bäuerlichen Unruhen und Erhebungen
des Spätmittelalters „zwei Lager" ausgemacht: einerseits die „Kämpfe um das alte Recht",
anderseits die „Kämpfe um das göttliche Recht".154 Dass der Lehener Bundschuh wie auch die
Verschwörungen von 1493, 1502 und 1517 keine altrechtlichen Bewegungen waren, leuchtet
unmittelbar ein. Ob sie jedoch mit dem Oberbegriff „göttlichrechtliche Bewegungen" angemessen
kategorisiert sind, erscheint mir mehr als fraglich. Zu groß ist die Gefahr, dass wir die
Vorstellungen, die wir im Bauernkrieg mit dem „göttlichen Recht" verbinden, auf die „göttliche
Gerechtigkeit" im Munde der Bundschuher zurückprojizieren - und dem Bundschuh damit
eine revolutionäre Gesinnung unterstellen, die er nicht hatte.15 Von „1513" war es noch ein
langer gedanklicher Weg bis „1525".

Franz (wie Anm. 1), insb. S. 41-43 und 80-91.

Eben dieser Gefahr ist Günther Franz erlegen. Denn es trifft nicht zu, dass Joß Fritz die „göttliche Gerechtigkeit
" biblizistisch verstand, d.h. deren Maßstäbe einzig in der Bibel suchte. Damit wird auch die weitere
Annahme hinfällig, dass das „göttliche Recht" (die „göttliche Gerechtigkeit") im Bundschuh „einen neuen
revolutionären Klang" hatte und dass die Bundschuher mit diesem Schlagwort den Weg zur Revolution
beschritten. Ebd., S. 41 f. - Was die Bundschuh Verschwörungen auszeichnete, war deren herrschaftsüber-
greifende Anlage; sie könnte der Ausgangspunkt für eine „Ortsbestimmung" des Bundschuhs innerhalb
der spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Revolten sein.

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