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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2013/0142
KEBffilMAÜFSVERTRAß "H".

Zwischen der

BEZIRKSSTELLE BADEN/PFALZ IN LIQUIDATION
der Reichs Vereinigung der Juden in Deutschland

und

H**i*h/ Prau/Pra^aii^n/deiLJi^i^Ti t en ^__ m/?&

faXcttiJUä, tytvt 9*J> h^^y■//%>

gesetzlicm rertreten durchs/ #T (7

wird folgender Heimeinkaufvertrag geschlossen.

a) BätT/Frau/Fj^tetlTe in/D\&~-&rgTeute
erkennt/ejctoertnen folgendes an:

Die juedisehen Alters-und Siechenheime haben eine grosse Zahl von Insassen
, deren Unterhalt ganz oder teilweise aus juediscjien fchlfahrts-*
mittein bestritten wird» Es liegt im Zuge der Entwicklung, dass ihr
Anteil an der Gesamtzahl der Heiminsassen steigt. Um zu ermöglichen,
dass auch kuenftig Minderbemittelte und Hilfsbedürftige in den Heimen
verbleiben bezw. in sie aufgenommen werden koennen, ist es Pflicht
aller derjenigen Heiminsassen, die noch ueber hinreichende Mittel ver-
fuegen, durch ihre Pflegegelder nicht nur die Kosten Ihres eigenen
Heimaufenthalt8 zu decken, sondern darueber hinaus zu dem Unterhalt
ihrer beduerftigen Mitinsassen beizutragen. w

b>) ,S*rryPrau/Prs^ie^n/Die--fiheTeute

kauft/kjii^eff sich vom'v/^^ab pi das Heim^^/^ mit einem

Betrag ven#/.*fPn - RM(In Worteny^t^^^^^^^C^^RM) ein.

2 • *

a) Der Einkaufsbetrag wird wie folgt bezahlt i^W^^^J^^ %

b) Der Einkaufsbetrag wird aus eigenen Miirteln bezahlt.

Der Einkaufsbetrag wird von Ritter sVite^emlich von Herrn/Frau/
Praeleln \y \ 1

gezahlt. Durch MltunteVzeichnuJ^ diese» Vertrages erkennt Herr/Prau/
Fraeulein / \ \ / \

seine Best immunen, insbesondere \uch Ziffer 7, als verbindlich an.

In das Heim koennen nur Gegenstaende nach Massgabe behoerdlicher
Weisungen eingebracht werden.

a) Die Reichsvereinigung verpflichtet sich, dem/den Insassen auf Lebenszeit
Heimunterkunft und Verpflegung zu gewaehren, die Waesche waschen
zu lassen, ihn/ai<*erfordernohenfall» aerztlich und mit Arzneimitteln
zu betreuen und fuer notwendigen Krankenhau sauf enthalt zu sorgen.

b) Die Reiohsveroinigung behaelt sich das Recht der Unterbringung in einem
anderen Heim bezw. In einer sonstigen Gerneinschaftswohnung auch ausserhalb
des Altreichs vor.

c) Aua einer Veränderung der gegenwaertigen Unterbringungsform kann
der IttSASfiKi/Jc^oaftrtfen dig^JIaottff&eft keine Ansprueche herleiten.

Abb. 4a + 4b

Heimeinkaufsvertrag mit Frau H. Weil (StAF, F 196/1-04085).


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