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5.

Bei Eintritt einer koerperlichen oder geistigen Erkrankung des/Üer^Insassen
sowie eines sonstigen Zustandes, der das dauernde Verbleiben in dem Hl
ausschliesst und seine/ihre "Unterbringung in einem Siechen- ©&cr Sonder., A r.
•der in einer Pflegestelle geboten erscheinen laesst, ist die Reichsvereinigung
berechtigt, die entsprechende Massnahme zu treffen«

f.

Die Reiohsvereinigung ist berechtigt, den Einkaufvertrag aus wichtigen
Gruendtn zu kuendigen« Als solche gelten insbesondere« *•

• a) wiederholter grober Verstoss gegen die Hausordnung trotz schriftlicher
Abmahnung,

b^ eine Weigerung des/ie-r^Ineassen, sich der Bestimmung des Aufenthalts
in einem anderen Heim der Rcichsvercinigung zu fliegen«

7.

a) Der Einkauf"! et rag geht mit der Leistung in das Eigentum der
Reichsvereinigung ueber.

I) Belm Tode des/jdef^lnsassen oder bei vorzeitiger Aufloessung des Vertrags
Gesteht keinerlei Rechtsanspruch auf Rueckzahlung dieses Betrags.

I)

• ••••••• • • • jt m IV* Hm* *r» *

V

EEZIRKSSTELIE BADEN/PFALZ IN LIQUIDATIO:;

DER REICHSVEREINIGOTG DER JTOEN Di BEDTSCHLANl).

141


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