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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
135.2016
Seite: 90
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ein Meisterstück zugestanden worden. Umso weniger könne das bei einem Landfremden der
Fall sein. Von diesem obrigkeitlich gesetzten und selbst confirmierten Artikel dürfe man nicht
abgehen.13

Ein weiteres Argument der Augsburger Uhrmacher: In Augsburg herrsche kein Mangel,
sondern Überfluss an geschickten Uhrmachern. Hieraufhabe die hochlöbliche Obrigkeit bereits
hingewiesen und eine Restringierung des allzu großen Anwachsens der Meisterschaft verlangt.
Diese Politik hatte sich bereits 1726 als falsch erwiesen und ebenso anfangs der 1760er-Jahre,
als die Uhrmacher nicht in der Lage waren, die Arbeit zu bewältigen und Kaufleute gezwungen
waren, Uhren bei der Konkurrenz in Friedberg einzukaufen.14 Kränckel sei dennoch abzuweisen
, da er nicht imstand sei, das erforderliche Requisitorium beizubringen. Man dürfe den Pfuschern
der Umgebung keinen Anlass zur Bewerbung geben, unter dem Vorwand hinlänglichen
Vermögens, außerordentlicher Nebenkünste und Einsicht in die Mathematik und Mechanik.
Außerdem hätten zahlreiche qualifizierte Bürgersöhne Augsburgs ihr Ziel, Meister zu werden,
noch nicht erreicht. Warum sollte man dann einem Fremden die Meisterschaft anbieten. Zudem
habe man aus Friedberg gehört, falls Kränckel aufgenommen würde, würden sie dort die
Augsburger Meisterschaft nicht mehr für echt halten. Die Folge hieraus wäre, dass Augsburger
Meistersöhne auch in der Fremde zurückgewiesen würden.15 Hinsichtlich der Ausweisung
Kränckels aus Ellingen wurden auch Argumente aus den Schriften des Jenaer Juristen Adam
Struve herangezogen.

Alle Mühe Kränckels um Aufnahme blieb vergebens. Auch seine Vorwürfe, die Augsburger
Kleinuhrmacher würden die Testimonia, die seine Unschuld bezüglich Ellingen an den Tag legten
, nicht anerkennen, da sie ihrem gehässigen Cram nicht dienten, blieben umsonst. Sein Hinweis
, ihm seien bereits hier und da Dienste und Unterhalt angeboten worden, war vergebens.16
Am 17. November 1753 erfolgte zu seiner Bestürzung die endgültige Ablehnung.17

Freiburger Turmuhrenrichter

In Freiburg im Breisgau legte man, wie überall in den Städten, Wert auf eine ,genaue4 Uhrzeit
und daher auf,exakt4 gehende Stadtuhren.18 Selbstverständlich handelte es sich hierbei um die
wahre Ortszeit, abzulesen an der Sonnenuhr. Hiernach waren täglich die Turmuhren der Stadt
zu richten. Diese Aufgabe hatte der von der Stadt angestellte und besoldete Turmuhrenrichter.
Das Amt war begehrt, versprach es doch ein regelmäßiges Einkommen. Auch in Zeiten knapper
Kassen standen die Uhrenrichter auf der städtischen Besoldungsliste. Einen turnusmäßigen
Wechsel im Amt, wie er von den Uhrmachern angestrebt wurde, lehnte die Stadt ab, da es sich
um einen besonderen Dienst handele.19

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Ebd., Schreiben der Verordneten zum Gewerb- und Handwerksgericht vom 9. Oktober 1753.

Ebd., Brief der Kleinuhrmacher an das Handwerksgericht vom 15. Januar 1753 und Schreiben der Verordneten
zum Gewerbs- und Handwerksgericht von 3. Mai 1753. Hierzu auch Carl Friedrich: Die Augsburger
Uhrmacherei während des 18. Jahrhunderts, in: Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst 1886/Nr.
24, hier S. 245.

StadtAA, Kleinuhrmacher, Verordnete zum Gewerbs- und Handwerksgericht vom 28. Juli 1753.
Ebd., Schreiben Kränckels vom 11. September 1753.
StadtAA, Ratsprotokoll vom 17. November 1753.

Zur Uhrmachergeschiche Freiburgs vgl. Franz-Dieter Sauerborn: Die Uhrenmacher von Freiburg im
Breisgau im 18. Jahrhundert, Buggingen 2011.

StadtAF, B5 XHIa Nr. 273, Ratsprotokoll vom 26. November 1802.

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