http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2017/0080
in Richtung Streckereck, weiter westlich auf der Höhe ein Schneibüchel bzw. Schnell Büchel.22
Die Detailkarte zum Attental führt noch weitere Flurnamen auf (Ferntaler Egg = Förentaler
Eck, Flaunser oder Hoch Tannen Kopf, Flaunser Hag, Welchentaler Egk). Besonders interessant
ist dort aber die Eintragung von Waldflächen im nördlichen Attental und am Flaunser;
die übrigen Gebiete waren damals offenbar waldfrei. Unterhalb der Erhebungen Horn Büchel
und Schnell Büchel ist wiederum eine Linienstruktur aus miteinander verbundenen Rechtecken
erkennbar; sie umfasst die künstlich gefasste Quelle des Attentaler Bachs, die mit Mangls Brunnen
(Abb. 4c) beschriftet ist. Ein Gewann Mangoldsbrunnen ist auf heutigen Karten am Streckereck
eingetragen. Östlich dieses Bachs sind zudem zwei große Wohngebäude zu sehen, sie
könnten zum heutigen Breitehof am Eingang zum Attental gehören. Ein weiterer Flurname ist
auf der anderen Seite bei Littenweiler vermerkt: Im Wittenbach, Freyburgisch bzw. Freiburger
Hag im Wittenbach. Dabei ist weder an die Adelsfamilie der Freiherren von Wittenbach, die in
Buchenbach belehnt war,23 noch an den zu weit vom dargestellten Areal befindlichen Wohnplatz
Wittenbach auf der Gemarkung St. Wilhelm24 zu denken, sondern an ein Gewann zwischen dem
Brombergkopf und dem Gasthaus „Schiff", das auf heutigen Karten Wiedenbach heißt. Auf der
südlichen Detailkarte sind außerdem der Bromberg (südlich der Wiehre) und der Kyberg (heute
Kibfelsen, Kibbad) eingetragen.
Lässt sich die Karte historisch verorten? Die Eintragungen zu den Grundherrschaften ermöglichen
eine genauere Datierung zu: Ein Teil Littenweilers gelangte 1518 an das Deutschordenshaus
in Freiburg, der andere Teil gehörte seit 1473 dem Freiburger Schultheißen Hans Rott,
der es 1493 an David Schnewlin von Landeck verkaufte. Gebiete jenseits der Grenzen Richtung
Ebnet, Littenweiler und Föhrental sind auf der Karte Landeggisch bzw. Landegg Zughörig angegeben
. Die Familie Schnewlin von Landeck hatte das Dorf Ebnet und neben den genannten
Anteilen an Littenweiler auch Föhrental im Norden des Attentals und das Dorf Bickensohl am
Kaiserstuhl erworben. Als sie in den 1560er-Jahren im Mannesstamm erlosch, gelangte die
Grundherrschaft über Heirat mit der Erbin Anna von Landeck 1567 an Friedrich von Sickingen
-Hohenburg. 1462/63 nutzte die Stadt Freiburg die Finanzkrise des Klosters St. Märgen
und erwarb deren Grundherrschaft mit den zugehörigen Kastvogteirechten (insbesondere die
Meierämter Zarten mit Kirchzarten und Wagensteig). In den folgenden Jahren schuf sie sich
bis 1495 ein recht geschlossenes Territorium in ihrem Osten, das von der Talvogtei in Kirchzarten
aus verwaltet wurde. Das Wilhelmitenkloster in Oberried/Freiburg schließlich hatte sich
seit seiner Gründung 1252 eine Grundherrschaft aufgebaut, zu der bis Ende des 15. Jahrhunderts
auch größere Anteile an Kappel sowie die Gerichtsbarkeit daselbst gehörten. Die genaue
Grenzziehung der Klosterherrschaft in Kappel, insbesondere die nordwestliche Grenze gegen
Littenweiler, war offenbar von Anfang an umstritten. Als die Dorfrechte der Klosterherrschaft
Oberried 1510 in einem Dingrodel neu gefasst wurden, schwelte dieser Grenzstreit bereits, der
sich vielfach schriftlich niederschlug und offenbar bis ins 18. Jahrhundert immer wieder neu
aufflammte. Im Jahr 1472 hatte der Freiburger Schultheiß Hans Rott einen Bildstock, den der
Abt von Oberried gesetzt hatte, nidergeworffen und zu Stukken zerslagen mit der Begründung,
er sei ohne seine Einwilligung im Bann von Littenweiler aufgestellt worden. Der Bildstock
stand am Fuß des Hörchersbergs, aber noch auf Kappler Gemarkung, sodass ein Schiedsgericht
22 Ein Schnell biehel ist auf einem Plan von 1546 eingetragen, Steinhart, Flurnamen (wie Anm. 20).
23 Die adlige Familie Wittenbach hatte Besitz in Buchenbach, Bötzingen, Oberschaffhausen und Gottenheim
.
24 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis und Landkreis. Amtliche Kreisbeschreibung. Bd. II/2, Freiburg 1974, S.
944 und 948f.
80
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2017/0080