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und Universität durchführen ließ." 1591 war es der Stadtrat, der eine Bücherschau anordnete,
bei der Angehörige der Universität Listen einreichen mussten, auf denen sie ihren Bibliotheksbestand
zu vermerken hatten.100 Bei beiden Untersuchungen scheinen die im CL aufgeführten
Schriften unentdeckt geblieben zu sein, dennoch kann wohl davon ausgegangen werden, dass
der reformatorische Buchbestand durch die Eingriffe stark dezimiert wurde.
Vor diesem Hintergrund mehrmaliger Verbote lutherischer und reformatorischer Schriften
scheint es wenig verwunderlich, dass diese als „verboten" und „häretisch" galten. Wie bereits
dargestellt, handelt es sich jedoch nicht bei allen Autoren um Reformatoren oder bekennende
Anhänger der neuen Lehre. Warum aber auch diese in der Kategorie der häretischen und verbotenen
Bücher auftauchen, könnte ein Blick auf den vom Papst aufgestellten Index Librorum
Prohibitorum verraten.
Der Index Librorum Prohibitorum101
Der erste päpstliche Index verbotener Bücher war der Index auctores et librorum prohibitorum,
der 1558/59 unter Papst Paulus IV. zusammengestellt wurde.102 Ziel dieses Index war, die Zensur
und das Verbot bereits publizierter Drucke häretischen oder reformatorischen Inhalts sowie
Bücher von Häretikern oder Reformatoren. Der Paulinische Index war sehr streng und kompromisslos
, weshalb er unter Intellektuellen, Druckern und Buchhändlern auf Ablehnung und
Widerstand stieß.103 Die unter dem Nachfolgepapst Pius IV in Auftrag gegebene Revision dieser
Liste ging im März 1564 unter dem Namen Index Librorum Prohibitorum, cum Regulis confec-
tis per Patres Tridentina Synodo delectos, auctoritate Sanctiss. D.N.PUIV. Max. comprobatus104
in Venedig in Druck und zeichnete sich durch Milderung und weniger Strenge im Vergleich zum
Vorgängerverzeichnis aus. Ein Originalexemplar dieses Index Tridentinus105 findet sich auch in
der Universitätsbibliothek Freiburg, jedoch erst seit dem Jahr 1992 - wie die Signatur verrät.106
Es kann folglich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Universität bereits
zur Entstehungszeit des CL im Besitz eines Tridentinischen Index war oder Zugang zu einem
solchen hatte.
Wie bereits sein Vorgänger, war ebenso das neue Register von 1564 alphabetisch geordnet,
wobei jeder Buchstabe in drei Klassen unterteilt wurde: 1. Auctores Primae Classis,107 Autoren,
deren gesamtes Werk verboten ist, 2. Certorum Auctorum libriprohibiti,m Autoren, von denen
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Buszello u.a. (wie Anm. 13), S. 57.
Schreiber (wie Anm. 13), S. 38.
Universitätsbibliothek Freiburg, PO 92/12: Index Librorum Prohibitorum, cum regulis confectis per Patres
a Tridentina Synodo delectos, auctoritate Sanctiss. D.N. Pij IUI, Pont. Max. comprobatus. Venetiis,
M.D. 1564.
Vgl. dazu: Hubert Wolf: Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 26; Her-
man H. Schwedt: Der römische Index der verbotenen Bücher, in: Historisches Jahrbuch 107 (1987), S.
296-314, hier S. 301; Jyri Hasecker: Quellen zur Päpstlichen Pressekontrolle in der Neuzeit (1487-1966)
(Römische Inquisition und Indexkongregation 19), Paderborn 2017, S. 41.
Hasecker (wie Anm. 102), S. 42-44; Wolf (wie Anm. 102), S. 29.
Wolf (wie Anm. 102), S. 34.
Hasecker (wie Anm. 102), S. 46.
106 UBF. PO 92/12.
Ebd.
Ebd.
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