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einzelne Bücher verboten sind, und 3. Auctorum incerti nominis libri prohibiti,109 anonym erschienene
Werke. In dieser Form bleib der Tridentinische Index bis 1596, wenige Jahre vor der
Entstehung des CL, in Kraft. Damit könnte zumindest zeitlich auf eine Relevanz des Tridenti-
nischen Index für die Erstellung der Kategorie Libri Haeretici et Prohibiti im CL geschlossen
werden. Laut Hermann Schwedt ist es hingegen fraglich, wie flächendeckend die Rezeption und
somit die Verbindlichkeit des Index Tridentinus war. Trotz vielfacher Übernahme dieses Verzeichnisses
in Regional- und Provinzialkonzilien müsse für viele Territorien eine, zumindest
anfängliche, Nichtrezeption angenommen werden.110

Dennoch fällt im Abgleich des CL mit dem Index Tridentinus auf, dass sich alle unter der
Kategorie Libri Haeretici et Prohibiti verzeichneten Autoren und Werke in den Listen des Index
wiederfinden: Johannes Oekolampad, Ulrich von Hutten, Martin Luther, Heinrich Bullinger,
Johannes Calvin, Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger und Johannes Sleidan werden im Tri-
dentinischen Index unter den Auetores Primae Classism aufgeführt, also als Autoren, deren
gesamtes Werk verboten wurde. Dabei wurden die meisten doppelt verzeichnet, einmal unter
dem Anfangsbuchstaben ihres Vornamens und nochmal unter dem ihres Nachnamens. In der
dritten Klasse unter Auctorum incerti nominis libri prohibiti wird außerdem die Schrift Dialo-
gus de morte Julij IL PP. Sive IVLIVS112 aufgeführt, bei der es sich um den Julius Dialogus113
handeln dürfte. Nicht explizit erwähnt sind die im CL ebenfalls ohne Autor genannten Drucke
Joel et Malachiusm, die Hebraica Biblia und der Index per Pellicanum. Ihre Verfasser, Sebastian
Münster und Konrad Pellikan, werden im Index jedoch genauso unter die Prima Classis
gefasst, wodurch automatisch alle ihre Werke verboten sind.

Diese weitgehende Übereinstimmung zwischen dem Tridentinischen Index und den Libri
Haeretici et Prohibiti im CL muss zwar nicht zwingend bedeuten, dass die Universität zu dieser
Zeit Zugang zu einem Index Tridentinus hatte und sich bei der Benennung der Kategorien im CL
daran orientierte. Allein die Wortwahl Libri haeretici et prohibiti lässt aber darauf schließen,
dass die Freiburger Universitätsangehörigen sehr wohl eine Vorstellung davon hatten, welche
Schriften von der katholischen Kirche gebilligt wurden und welche nicht. Dies wird zum Teil
auf die vermehrt durch die vorderösterreichische Regierung, den Stadtrat oder die Universität
angeordneten Bücherverbote und -Visitationen zurückzuführen sein, aber gleichfalls auf die
durch das Fordern des tridentinischen Glaubensbekenntnisses gezeigte Nähe zu den Beschlüssen
des Konzils von Trient.

109
110
111

112

114

Ebd.

Schwedt (wie Anm. 102), S. 300.

UBF, PO 92/12, fol. 12r: Burgenhagius Pmoeranus, seu Ioannes Burgenhagius Pome ranus; Bulingerus

Hemrrichus, fol. 12v: Calvinus; Caspar Crugiger, fol. 17v: Caspar Cruciger, fol. 19r: Henrichus VIII,
Anglus; Henricus Bullingerus, fol. 19v: Huldrycus Huttenus, sive de Utten, fol. 20v: Ioan[nes] Calvinus,
Ioan[nes] Burgenhagius Pomeranus, fol. 21v: Ioan[nes] Oecolampadius, fol. 22v: Ioan[nes] Sleidanus,
fol. 26r: Martinus Lutherus, fol. 26v: Munsterus, fol. 28r: Oecolampadius Ioannes, fol. 30v: Sebastian
Munsterus.

Ebd., fol. 15r: Dialogus de morte Julij II PP. Sive IVLIVS.
113 UAR A 105/11735. fol. 61r.

Ebd.

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